Zum Thema der Leistungsschutzrechte für Verlage und deren möglichen juristischen und tatsächlichen Problemen noch ein Beispiel aus der eigenen Praxis.
Ich werde als Rechtsanwalt häufiger von Tageszeitung als Experte zu medienrechtlichen Themen zitiert. Diese Zitate erscheinen dann mit der Nennung meines Namens sowohl in der Print als auch in der Onlineausgabe der Zeitung.
Honorar bekomme ich natürlich keines, aber als bescheidener Anwalt ist man ja schon zufrieden, seinen Namen in der Zeitung lesen zu dürfen.
Wenn ich jetzt auf der Webseite meiner Kanzlei darauf aufmerksam mache, dass ich von einer Zeitung zitiert wurde, verstoße ich aber schon gegen das Leistungsschutzrecht. Auch verstoße ich gegen das Leistungsschutzrecht, wenn ich meine Aussage in der Zeitung selbst zitiere.
Wahrscheinlich werde ich auch gegen das Leistungsschutzrecht verstoßen, wenn ich über den Twitter-Account der Kanzlei oder auch über dem Facebook Auftritt mit einem Link auf den entsprechenden Artikel hinweise. Dies ist ja auch im weitesten Sinne eine gewerbliche Nutzung des Zeitungsartikels.
Richtig interessant wird dann die Frage, ob es auch ein Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht ist, wenn ich den privaten Artikel eines Dritten, der auf mein Zitat in einer Zeitung aufmerksam macht, bei Twitter Re-Tweete oder mit einem Facebook “Like” Zustimmung ausdrücke.
Liegt bereits in dieser Handlung auch ein Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht vor?
Das das verspricht in der Tat, noch lustig zu werden, sollte das Gesetz tatsächlich so kommen.