Preis einer gewerbliche Partnervermittlung muss erkennbar sein

Die Liebe für das Leben suchen viele Menschen im Internet. Viele Firmen haben sich darauf spezialisiert, Liebende zusammenführen; viele diese Firmen berechnen für die Suche nach dem Partner aber zum teil unliebevolle hohe Gebühren. Nicht immer zurecht, wie jetzt das Landgericht Frankenthal entschied.

Mit Urteil vom 13.Januar 2015 hat das Landgericht Frankenthal eine Kontaktanzeige durch gewerbliche Partnervermittlung als irreführend eingestuft, wenn für den Leser nicht erkennbar ist, dass es sich um keine private Annonce handelt.

Eine gewerbliche Partnervermittlung hatte im regionalen Wochenblatt mehrere Kontaktanzeigen unter der Ruprik “Bekanntschaften” geschaltet, die unter anderem wie folgt lauteten: “Er 54 s. Partnerin (gerne Ausländerin)” oder “Sie 54 mollig sucht Partner”

Als Kontaktadresse waren jeweils die Homepage und die Telefonnummer der Partnervermittlung angegeben, die als solche jedoch nicht eindeutig erkennbar waren.

Die gewerbliche Partnervermittlung (Beklagter) führte an, dass die beanstandete Werbung bereits deshalb nicht irreführend sei, da Kontaktanzeigen von Privatpersonen ausschließlich unter einem Chiffre veröffentlich würden. Dies sei den Partnersuchenden ebenso bekannt wie auch die Vorgehensweise, dass lediglich Partnervermittlungen eine Homepage und/ oder Telefonnummer angeben würden. Aufgrund dieser Kenntnis handele es sich um keine Irreführung der Kontaktsuchenden.

Werbecharakter verschleiert

Das Gericht hingegen war der Auffassung, dass der Werbecharakter der Annoncen verschleiert sei. Dies sei daran zu knüpfen, dass die Inserate in der Ruprik “Herzenswünsche” unter der Überschrift “Bekanntschaften” erschienen waren und somit für einen spontanen Kontaktsuchenden nicht als Werbeanzeigen erkennbar, sondern vielmehr als private Kontaktanzeigen einzustufen seien.
Es fehle häufig die einschlägige Erfahrung die Handhabung von Chiffre und Nennung von Telefonnummern oder Homepages zu unterscheiden und richtig einzustufen.

Hinzu kam, dass es sich nach Beweisführung des Gerichts entgegen der Darstellung des Beklagten um keine übliche Vorgehensweise gewerblicher Partnervermittlungen im betreffenden Anzeigenblatt handle. Dies wurde von einer Zeugin überzeugend bekräftigt.
Außerdem konnte die Aussage des Beklagten widerlegt werden es handle sich bei den strittigen Kontaktanzeigen um Ausnahmen, da er ansonsten stets die Bezeichnung “PV” verwende, die auf eine gewerbliche Partnervermittlung hinweise.

Zusammefassung

Es ist folglich für gewerbliche Partnervermittlungen von Bedeutung Kontaktanzeigen in der Form zu schalten, dass diese als solche erkennbar sind. Hierfür lässt sich ein entweder ein entsprechender Hinweis anbringen oder die Kontaktanzeigen werden sogleich in einer entsprechenden Kategorie für Werbeanzeigen veröffentlicht um eine mögliche Irreführung bereits vorab auszuschließen.

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Sabrina Veser.

th-KopieAnmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Das Urteil zeigt, dass Rechnungen von Partnervermittlungsagenturen nicht immer gerechtfertigt sind. Gerade wenn die Kosten nicht deutlich kommuniziert werden, bestehen gute Möglichkeiten, gegen die Rechnung vorgehen zu können.

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