Rechtsanwalt als externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer

Wenn ein selbstständiger Rechtsanwalt auch als externer Datenschutzbeauftragter tätig ist, ist er gewerblicher Unternehmer, er übt keine freiberufliche Tätigkeit aus. Damit unterliegt die Tätigkeit auch der Gewerbesteuerpflicht.

Dies hat jetzt letztinstanzlich der Bundesfinanzgerichtshof entschieden und damit zugleich Klarheit bezüglich der steuerrechtlichen und berufsrechtlichen Einordnung des Rechtsanwalt als externen Datenschutzbeauftragten geschaffen. (BFH Urteil vom 14. Januar 2020, VIII R 27/17)

Rechtsanwalt externer Datenschutzbeauftragter

In dem Fall ging es um die steuerrechtliche Beurteilung eines Rechtsanwalts, der für verschiedene Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter tätig gewesen ist. Das zuständige Finanzamt beurteilte die Tätigkeit des Klägers als gewerblich und setzte eine Gewerbesteuer fest. Zudem wurde der Kläger aufgegeben ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse anzufertigen.

BFH: Datenschutzbeauftragten nicht mit Rechtsanwalt vereinbar

Nach Ansicht der obersten Finanzrichter ist die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter nicht eine dem Rechtsanwalt ähnliche Tätigkeit und kein Katalogberuf, wie er in Rahmen des § 18 Einkommensteuergesetzes vorgesehen ist. vorgesehen ist

Zur Begründung führen die Robenträger aus, dass es bei einem externen Datenschutzbeauftragten keiner spezifischen akademischen Ausbildung bedarf. Zudem braucht ein Datenschutzbeauftragter auch Fachwissen aus den Bereichen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie der Betriebswirtschaft. Damit liegt kein dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit vor.

Auswirkungen

Selbständige Rechtsanwälte, welche auch als externer Datenschutzbeauftragte tätig sind, müssen ihre Einnahmen aus den verschiedenen Bereichen im Blick behalten. Es kann hier zu einer sogenannten gemischten Tätigkeit kommen, welche dazu führt, dass auch die Einkünfte aus der freiberuflichen Anwaltstätigkeit gewerbesteuerpflichtig sein können.

Wichtig ist hier, die sogenannte Bagatellgrenze im Auge zu behalten. Werden nämlich durch die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter nur im Verhältnis zur Kanzleitätigkeit geringe Einnahmen erzielt, bleibt die Tätigkeit des Rechtsanwalts Gewerbesteuer frei.

Die Grenzen sind:

  • 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und
  • den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum

Praxistipp

Als Rechtsanwalt läuft man immer wieder Gefahr, dass verschiedene berufliche Tätigkeiten vorliegen und infolgedessen möglicherweise der Rechtsanwalt als Ganzes gewerbesteuerpflichtig wird. Auf der ganz sicheren Seite ist der Rechtsanwalt, wenn die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter in eine eigenständige Gesellschaft ausgegliedert wird.

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