Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung

Bei der juristischen Diskussion, ob etwas eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung ist, kommt es maßgeblich darauf an, wie die Äußerung vom Empfänger verstanden wird und ob die Aussage hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes überprüft werden kann. Ist eine entsprechende Beweisführung möglich, spricht vieles dafür, dass es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt.

Empfängersicht

Entscheidend ist dabei insbesondere auch die Sicht des Empfängers. Selbst wenn im Rahmen der Tatsachenbehauptung auch persönliche Aspekte einer Meinung mit einfließen, ist entscheidend Für die Einordnung als Tatsachenbehauptung, dass diese aus Sicht des Empfängers hinter der persönlichen Sichtweise der Meinung zurücktreten.

OLG Celle, Urteil vom 25.10.2012 (13 U 156/12)

Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10, juris Rn. 10). Das Werturteil wird zwar nicht allein dadurch zu einer Tatsachenbehauptung, weil – wie die Verfügungsklägerin meint – die Bewertung auf Tatsachen beruht. Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn bei der Äußerung aus Sicht des Empfängers die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens gegenüber den zugrunde liegenden Tatsachen in den Hintergrund treten.

(…)

Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist ferner darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, juris Rn. 23).

Rechtsanwalt Hoesmann

Der Streit, ob etwas eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung ist, spielt im Äußerungsrecht eine entscheidende Rolle. Der Grund ist, dass es fast unmöglich ist, sich juristisch gegen Meinungen zu wehren. Die Meinungsfreiheit ist umfassend geschützt und es gibt im Grunde keine falschen Meinungen.

Erst dann wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird, kann man auch gegen eine Meinungsäußerung vorgehen.

Wesentlich bessere Aussichten auf Erfolg bestehen, wenn es um Tatsachenbehauptungen geht. Hintergrund dessen ist, dass bei Tatsachen nur wahre Tatsachen von der Meinungsfreiheit umfasst sind. Unwahre Tatsachen, sprich Lügen, sind regelmäßig nicht von der Meinungsfreiheit umfasst.

Selbstredend kommen auch immer wieder Vermischungsformen vor, dass eine Äußerung sowohl tatsächliche, als auch Meinungsaspekte enthält. Hier kommt es entscheidend auf die Sichtweise des Empfängers an. Überwiegen aus Sichtweise des Empfängers die Aspekte der Tatsachenbehauptung, spricht vieles dafür, dieses auch als Tatsachenbehauptung zu werten. Nur weil auch eine persönliche Ansicht mit angeführt wird, wird die Äußerung nicht automatisch zu einer Meinungsäußerung.

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