Umfangreiche private Verkaufsaktivitäten über eBay können dazu führen, dass eine Umsatz- und Einkommensteuer für die Einnahmen an das Finanzamt zu zahlen ist. Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil entschieden, dass der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung der Umsatz- und Einkommensteuer unterliegt. (FG Köln Urteil vom 04.03.2015, Az. 14 K 188/13.
Verkauf von Bierdeckeln sichert Lebensunterhalt
Der Kläger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Diese Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile, wovon der Kläger die jeweils doppelten Exemplare verkaufte und die Sammlung durch Zukäufe ergänzte. Durch diesen Verkauf erzielte der Käufer eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro.
Aufgrund dieses Umfangs schätze das Finanzamt den erzielten Gewinn des Klägers mit 20% des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest.
Kläger sah sich als privater Händler
Der Kläger sah sich aber als privater Händler, der lediglich privat gesammelte Vermögensgegenstände verkaufe und durch den Verkauf kein Gewinn erziele, da Einlage- und Verkaufswert identisch seien.
Gericht bejaht gewerbliche Händlereigenschaft
Die Robenträger am Rhein folgten dieser Ansicht nicht und stuften den Kläger aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein.
Es handelt sich vorliegend nicht um den einer privaten Sammlung die “en bloc” verkauft wird und welche der Bundesfinanzhof (BFH) als umsatzsteuerfrei eingestuft hat. Vielmehr handelt es sich bei den Verkäufen um gewerbliche Einkünfte des Kläger. Dieser hat über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Die Abgrenzung gewerblich oder privat bereitet bei größeren Verkaufsaktivitäten bei eBay immer wieder mal Schwierigkeiten. Das Gericht in Köln stellt in dieser Entscheidung wieder deutlich heraus, dass es nicht auf die eigene Einschätzung ankommt. Vielmehr sind objektive Maßstäbe anzulegen, um die Frage gewerblich oder privat beantworten zu können. Ein Maßstab ist dafür auch die Dauer der Verkaufsaktivitäten und der über mehrere Jahre erzielten Umsatz. Gleichzeitig bedeutet dieses Urteil aber nicht, dass man gleich als gewerblicher Händler anzusehen ist, wenn man eine geerbte Sammlung einzeln über eBay verkauft. Nur wenn diese Verkäufe über über einen längeren Zeitraum erfolgen und planvoll auch Zukäufe zum Zwecke des Weiterverkaufs erfolgen, ist von einem gewerblichen Handeln auszugehen.
Als Rechtsanwalt empfehle ich Ihnen, sich rechtzeitig Gedanken über eine mögliche Händlereigenschaft bei eBay zu machen. Denn dies bedeutet nicht nur, dass Sie plötzlich Steuern zahlen müssen, vielmehr müssen Sie dann auch die Informationspflichten von Händlern erfüllen, sprich Widerrufsbelehrungen, Impressum und Rücknahmepflichten beachten. Bei einem Verstoß drohen Abmahnungen.
Gerne beraten wir Sie, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.