Urteil: Kein Domina-Studio im Gewerbegebiet


Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass in einem Gewerbegebiet der Betrieb eines Domina-Studios unzulässig ist. (Urteil vom 20 September 2011; Az.: 2 K 4087/09).

In dem Gebiet ist nach Ansicht der Stuttgarter Richter die nicht genehmigte Nutzung des von der Klägerin gemieteten Wohngebäudes als Domina-Studio bauplanungsrechtlich unzulässig.

Der für das Gebiet geltende Bebauungsplan schließe Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe, die der gewerblichen Unzucht dienten aus. Dieser Ausschluss ist wirksam, da hierfür besondere städtebauliche Gründe vorliegen. Diese Gründe liegen dabei nicht in der sittlichen Bewertung des Betriebes, sondern das Gericht sah ein städtebauliches Konfliktpotenzial in dem traditionell handwerklich geprägten Gewerbegebiet. „Urteil: Kein Domina-Studio im Gewerbegebiet“ weiterlesen

Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht


Wer eine neue Marke anmeldet, sollte im Vorfeld genau prüfen, ob die gewünschte Marke Ähnlichkeiten zu einer bereits bestehenden Marke aufweist.
Gibt es bereits eine ähnliche Marke und könnte in Folge dessen eine Verwechslungsgefahr bestehen, droht eine Abmahnung.

Der markenrechtliche Verwechslungsschutz gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Nutzung einer auch nur ähnlichen Marke durch einen nicht berechtigten Dritten.

Diese Verwechslungsgefahr ist typischerweise gegeben, wenn durch die Benutzung einer ähnlich lautenden oder bildlich ähnlich aussehenden Marke für zumindest ähnliche Waren- oder Dienstleistungen beim Endnutzer eine Verwechslungsgefahr mit einer bereits bestehenden Marke hervorgerufen werden könnte. Als Ansatzpunkt genügt es hierbei schon, dass der Endkunde die neue Marke aufgrund ihrer Ähnlichkeit zur früheren Marke, diese auch nur gedanklich in Verbindung bringt. „Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht“ weiterlesen

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Störerhaftung und Beweislast bei Filesharing


In einer viel beachteten Entscheidung hat das LG München I kürzlich eine Gefährdungshaftung für Anschlussinhaber bei Urheberrechtsverletzungen wegen Tauschbörsen ausgeschlossen. Das Landgericht verneint damit eine Haftung des Anschlussinhabers, die lediglich auf der Grundlage der möglichen Verfügung über einen Internetzugang beruht.

Im vorliegenden Fall wurde eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung einer Tauschbörse über den Internetanschluss einer Rentnerin begangen, ohne dass diese die zur Nutzung unabdingbaren Geräte wie WLAN-Router oder Modem, in Verbindung mit einem Computer, besaß. Lediglich eine Splitterbox befand sich in ihrem Gewahrsam.

Dieser offensichtliche Widerspruch bezüglich der möglichen Nutzung der Tauschbörse schreckte das Amtsgericht München nicht, in erster Instanz für die Klägerin zu entscheiden und die Störerhaftung auf die oben beschriebene Gefährdungshaftung auszudehnen. Für das Amtsgericht war es ausreichend, dass die Rentnerin Anschlussinhaberin war.
Erst das Berufungsverfahren vor dem LG München I verhalf der Beklagten zu ihrem Recht. Im Endurteil finden sich in der Tat einige interessante Aspekte, die hier kurz näher betrachtet werden sollen.
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NRW-Justizministerium: Spezialisierte Abmahnkanzleien sind eine Landplage


Überteuerte Abmahnungen von spezialisierten Abmahnkanzleien, weil unbedachte Internetnutzer Songs, Alben und Filme in Tauschbörsen heruntergeladen haben sollen, sind leider mittlerweile an der Tagesordnung.

Auch die Politik hat erkannt, dass es sich bei vielen der Verfahren mitnichten noch um den Schutz des geistigen Eigentums handelt, im Gegenteil, von dem Justizministerium NRW werden entsprechend spezialisierte Anwaltskanzleien auch als Landplage bezeichnet.

Spezialisierte Anwaltskanzleien geraten zur Landplage, wodurch der Schutz des geistigen Eigentums völlig in den Hintergrund gerate. Nach einer repräsentativen Umfrage der Verbraucherzentralen sind in Deutschland rund 4,3 Millionen Bürger bereits abgemahnt und zur Zahlung horrender Vergleichssummen von bis zu 4.800 Euro aufgefordert worden.
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CC-Lizenzen schützen nicht in allen Fällen vor Abmahnungen

Aktuell liegen uns zahlreiche Abmahnungen vor, in denen es um die angebliche urheberrechtswidrige Nutzung von Bildern geht, welche kostenfrei unter einer sog. CC-Lizenz im Internet eingestellt sind.

Unter einer CC-Lizenz versteht man die Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk frei zu verwenden. CC steht für „Creative Comment“, also schöpferisches Allgemeingut. Allerdings ist zu beachten, dass es verschiedenen Ausformungen von CC-Lizenzen gibt. Der Teufel, uns somit die Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten, steckt hier im Detail.
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Handelsblatt zitiert Urheberrechts-Experten der Kanzlei Hoesmann

Das Handelsblatt setzt sich in einem Artikel mit den Fallstricken des Urheberrechts im Netz auseinander.

Durch die Digitalisierung geht das Urheberrecht in Zeiten des Internets jeden an.

Jeder kann Opfer einer Abmahnung werden – auch schon bei kurzen Zitaten längst verstorbener Autoren. Was erlaubt ist und was nicht, erklärt Handelsblatt in seinem Artikel und unsere Kanzlei wird als Urheberrechts-Experte zitiert.

Handelsblatt: Die Fallstricke des Urheberrechts im Netz

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TV Interview

Rechtsanwalt Tim Hoesmann hat für das Medienmagazin ZAPP des NDR zu den rechtlichen Fragen der Konzertfotografie Stellung genommen.

Hintergrund sind immer weitergehenden Einschränkungen der Rechte der Fotografen durch die Konzertveranstalter, das Management oder auch die Bands. Diese fordern zum Teil verstärkt eine Übertragung der Bildrechte bzw. wollen sie direkt Einfluss auf die Veröffentlichung der Bilder nehmen.
Dieses führt dazu, dass mittlerweile schon vonseiten der Konzertfotografen, aber auch vonseiten der Journalistenverbände zu dem Boykott der Berichterstattung über bestimmte Konzerte aufgerufen wird.
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