Wer eine neue Marke anmeldet, sollte im Vorfeld genau prüfen, ob die gewünschte Marke Ähnlichkeiten zu einer bereits bestehenden Marke aufweist.
Gibt es bereits eine ähnliche Marke und könnte in Folge dessen eine Verwechslungsgefahr bestehen, droht eine Abmahnung.
Der markenrechtliche Verwechslungsschutz gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Nutzung einer auch nur ähnlichen Marke durch einen nicht berechtigten Dritten.
Diese Verwechslungsgefahr ist typischerweise gegeben, wenn durch die Benutzung einer ähnlich lautenden oder bildlich ähnlich aussehenden Marke für zumindest ähnliche Waren- oder Dienstleistungen beim Endnutzer eine Verwechslungsgefahr mit einer bereits bestehenden Marke hervorgerufen werden könnte. Als Ansatzpunkt genügt es hierbei schon, dass der Endkunde die neue Marke aufgrund ihrer Ähnlichkeit zur früheren Marke, diese auch nur gedanklich in Verbindung bringt.
EuGH und BGH nehmen eine solche Verwechslungsgefahr dann an, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass die Ware oder Dienstleistung aus demselben oder gegebenenfalls einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammt.
Bei der Beurteilung ist insbesondere auf die Kennzeichnungskraft der verletzten Zeichen, die Ähnlichkeit der betroffenen Waren- und Dienstleistungen, sowie auf die Ähnlichkeit der streitigen Zeichen abzustellen.
Liegt in jedem dieser Bereiche offen auf der Hand, das die Ursprungsmarke sich hinter der neuen Marke transparent hervorgeht, so ist auch die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Wichtig bleibt hierbei aber auch, dass wenn eines der Elemente weniger vorliegt, es wechselseitig durch das deutliche vorliegen eines anderen Elements ausgeglichen werden kann.
Sind sich die Zeichen nur geringfügig ähnlich, so kann eine hohe Ähnlichkeit in Waren- und Dienstleistung den allg. Grad der Ähnlichkeit ausgleichen und ebenfalls eine Verwechslungsgefahr begründen.
Auch reicht unter Umständen die Gefahr der gedanklichen Inverbindungbringens beider Marken aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Hierbei reicht es also schon aus, wenn der Verbraucher glaubt (aufgrund der Farbe, eines Logos, einer ähnlichen Aussprache, eines Wortzusatzes), dass die neue Marke zum Verkehr der alten Marke gehört und mit dieser in Verbindung steht.
Fazit: Je ähnlicher sich zwei Marken und deren Verwendung im ähnlichen Waren- oder Dienstleistungsverkehr sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, gegen eine geschäftliche Verwendung einer neuen Marke vorgehen zu können.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Bevor ein Begriff als Marke angemeldet oder markenmäßig verwendet wird, sollte vorher geprüft werden, ob unter Umständen eine Verwechslungsgefahr droht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht nur wortgleiche Begriffe, sondern auch nur ähnliche Begriffe eine Verwechslungsgefahr begründen können.
Daher empfehlen wir, sich vor der Verwendung entsprechend beraten zu lassen, um teure Abmahnungen und Prozesse zu vermeiden.