CC-Lizenzen schützen nicht in allen Fällen vor Abmahnungen

Aktuell liegen uns zahlreiche Abmahnungen vor, in denen es um die angebliche urheberrechtswidrige Nutzung von Bildern geht, welche kostenfrei unter einer sog. CC-Lizenz im Internet eingestellt sind.

Unter einer CC-Lizenz versteht man die Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk frei zu verwenden. CC steht für „Creative Comment“, also schöpferisches Allgemeingut. Allerdings ist zu beachten, dass es verschiedenen Ausformungen von CC-Lizenzen gibt. Der Teufel, uns somit die Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten, steckt hier im Detail.

So sind etwa die Fotos auf Wikipedia alle unter eine CC-Lizenz gestellt. Das Einstellen eines solchen Fotos auf die eigene Webseite ist somit möglich. Doch Vorsicht: Der Fotograf hat hier nach § 13 UrhG auch ein Recht auf Benennung seiner Urheberschaft an dem Foto. Das bedeutet, dass bei der Verwendung dieses Fotos entweder direkt unter der Fotografie oder im Impressum der Name des Fotografen angegeben werden muss. Ein pauschaler Verweis auf Wikipedia wäre in diesem Fall nicht ausreichend. Ebenso ist nicht ausreichend, gar nichts zu schreiben.

Grundsätzlich steht dem Geschädigten dann ein Anspruch auf Schadensersatz nach der Lizenzanalogie zu. Allerdings wird häufig übersehen, dass dieser Anspruch im Grunde nur Berufsfotografen zusteht (AG Köln, Urteil vom 24.05.2012, Az 137 C 53/12). Denn nur der Berufsfotograf hat ein besonderes wirtschaftliches Interesse an seiner Namensnennung und somit einen Schaden, wenn diese unterbleibt. Wenn ein Fotograf also seine Fotos nur unter CC-Lizenzen vertreibt, spricht dies für die Annahme, dass er kein Berufsfotograf ist und kann daher auch keinen Schadensersatzanspruch verlangen kann.

Ein anderes Problem kann sich auch ergeben, wenn ein Dritter ein Foto unter einer CC-Lizenz einstellt, der gar nicht Urheber des Fotos ist. Denn ein Nutzungsrecht kann nicht gutgläubig erworben werden. Auch wenn hier ein Foto im Vertrauen auf die CC-Lizenz verwendet wird, kann die Verwendung des Fotos unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung abgemahnt werden.


hoesmannAnmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Bei der Verwendung von Bildern im Internet ist höchste Vorsicht geboten; scheinbar kostenlose Bilder können sich im Nachhinein als teure Fotos entpuppen. Vielfach ist jedoch der angesetzte Streitwert und auch Schadensersatz mehr als überhöht.

Daher können wir im Falle einer Abmahnung nur empfehlen, diese anwaltlich überprüfen zu lassen.

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen zu Ihrer Verfügung, sollten Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten haben.
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