Urteil: Kein Domina-Studio im Gewerbegebiet


Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass in einem Gewerbegebiet der Betrieb eines Domina-Studios unzulässig ist. (Urteil vom 20 September 2011; Az.: 2 K 4087/09).

In dem Gebiet ist nach Ansicht der Stuttgarter Richter die nicht genehmigte Nutzung des von der Klägerin gemieteten Wohngebäudes als Domina-Studio bauplanungsrechtlich unzulässig.

Der für das Gebiet geltende Bebauungsplan schließe Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe, die der gewerblichen Unzucht dienten aus. Dieser Ausschluss ist wirksam, da hierfür besondere städtebauliche Gründe vorliegen. Diese Gründe liegen dabei nicht in der sittlichen Bewertung des Betriebes, sondern das Gericht sah ein städtebauliches Konfliktpotenzial in dem traditionell handwerklich geprägten Gewerbegebiet.
Durch die Untersagung des Betriebs des Studios würde ein sog. „Trading-down-Effekt“ vermieden. Es ist der ausdrückliche Wille des Gemeinderats der Stadt gewesen, eine derartige Nutzung auszuschließen, um so eine unerwünschte Strukturveränderung des konkreten Gewerbegebietes zu verhindern.

Auch die Legalität von Prostitution durch das Prostitutionsgesetz rechtfertige nach Ansicht der Stuttgarter Robenträger keine andere rechtliche Beurteilung. Die im Prostitutionsgesetz getroffenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen hätten keinen maßgebenden Einfluss auf das öffentliche Baurecht. Das öffentliche Baurecht sei sozialethisch neutral. Auch die bereits erfolgten Umbaumaßnahmen und die Aufnahme des Betriebes begründet kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin. Der Betrieb des SM-Studios wurde ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung aufgenommen und die Klägerin haben sich vor Abschluss des Mietvertrages und der vorgenommenen Umbaumaßnahmen nicht bei der Baurechtsbehörde erkundigt, ob die Nutzung in diesem Gebiet zulässig sei.


Rechtsanwalt HoesmannAnmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Die Ausübung von Prostitution hängt immer von den rechtlichen Rahmenbedingungen innerhalb der Gemeinde ab.

Daher sollten unbedingt vor Aufnahme der Tätigkeit und eventuellen Investitionen die rechtlichen Rahmenbedingungen geprüft werden. In vielen Gemeinden gibt es eine Verordnung, welche regelt, wo Prostitution ausgeübt werden darf und wo nicht, die sog. Sperrgebietsverordnung. Wohnungsprostitution und Bordellbetriebe werden in vielen Gemeinden wegen der, “milieubedingten Unruhe im Zusammenhang mit Prostitution” ungern gesehen und daher konsequent verfolgt.

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