Twitter ist mittlerweile als Kommunikationsinstrument auch in Deutschland angekommen und findet eine immer größere Anerkennung. So nutzen mittlerweile 3/4 aller im Dax geführten Unternehmen Twitter (http://redir.ec/pO5m), aber auch viele Medienschaffende, Politiker und Privatpersonen nutzen den Kurznachrichtendienst.
Im folgenden zweiteiligen Aufsatz soll es weniger um eine Verantwortlichkeit von Twitter selbst gehen, sondern vielmehr um die Verantwortlichkeit der Nutzer des Dienstes. Auch hier lauern, beginnend von der Wahl des Account Namens bis hin zu den einzelnen Tweets (Nachrichten) eine Vielzahl von rechtlichen Fallstricken.
Lesen Sie im ersten Teil über die rechtlichen Fallstricke des Accounts selbst, im zweiten Teil erfahren Sie dann mehr über die möglichen rechtlichen Probleme der einzelnen Tweets.
1. Wahl des Account Namen
Schon die Wahl des Account-Namens kann rechtliche Probleme mit sich bringen. Ähnlich wie bei der Wahl eines Domainnamens sollte auch bei der Registrierung eines Twitter Account-Namens darauf geachtet werden, weder das Markenrecht, noch das Namensrecht zu verletzen. Es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zu der Haftung für Domainnamen, ob diese auch auf die Haftung für Nicknames übertragen werden kann, ist bislang noch gerichtlich entschieden worden, kann aber nicht ausgeschlossen werden.
Markenrecht
Der Inhaber einer Marke hat das Recht, unter dieser auch im Internet präsent zu sein. Dies schließt auch das Recht mit ein, andere von der Nutzung des Markennamens auszuschließen, wenn die Gefahr einer Verwechselung droht. Wenn man also seinen Twitter Account nach einem markenrechtlich geschützten Begriff benennt, läuft man Gefahr, dass der Inhaber des Markenrechts sein Recht geltend macht und eine Unterlassungsklage anstrebt.
Selbst ohne eine Verwechselungsgefahr kann der Inhaber seine Ansprüche durchsetzen, da er neben den markenrechtlichen Ansprüchen auch noch einen Anspruch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) geltend machen kann.
Namensrecht
Das Namensrecht des § 12 BGB gibt dem Inhaber eines Namens das Recht, andere von der Nutzung des Namens auszuschließen. Das Namensrecht ist sehr weit gefasst. Es fallen sowohl die Namen von Personen, als auch Firmenbezeichnungen, Vereins- und Künstlernamen unter den Schutz.
Es kann aus rechtlicher Sicht nur davon abgeraten werden, bewusst gegen das Namesnrecht von Dritten zu verstoßen und zum Beispiel einen sog. Fake Accounts anzulegen, um unter dem Namen einer prominenten Person oder Vereins zu twittern. Ebenso kann von einem Grabbing, also die Registrierung eines Account mit dem Ziel, diesen später an den tatsächlichen Namensinhaber verkaufen zu wollen, nur abgeraten werden.
Ist man jedoch selber Inhaber des Namen oder hat ein Recht diesen Namen zu führen, kann dieser selbstverständlich auch als Twitter Account-Name genutzt werden. Auch hier gilt, genau wie im Domainrecht „first com – first serve“.
2. Impressum
Die Frage, ob der eigene Twitter Account ein Impressum braucht, ist unter Juristen umstritten. Da es noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, können hier nur die verschiedenen Ansichten widergegeben werden.
Die Frage, ob eine Webseite überhaupt ein Impressum benötigt, beurteilt sich nach dem Telemediengesetz. Der Inhalt des Impressums nach § 5 TMG (http://redir.ec/5TMG).
Nach diesem Gesetz muss derjenige Webseitenbetreiber ein Impressum haben, der geschäftsmäßig, also einen auf eine gewisse Dauer gerichteten Internetauftritt betreibt. Dieses Merkmal wird von der Rechtsprechung mittlerweile sehr weit ausgelegt, sodass mittlerweile eine große Zahl von Webseiten unter diese Regelung fällt.
Impressum ja
Eine Ansicht unter den Juristen sieht den einzelnen Twitter-User als Diensteanbieter im Sinne des TMG an. Ihrer Ansicht nach bietet jeder User ein eigenes Angebot an und ist dem zur Folge auch impressumspflichtig. Wird der einzelne Twitter Account rechtlich mit einem Blog verglichen, ist diese Ansicht sicherlich richtig, da auch hier der einzelne Blogger, nicht aber der Betreiber des Blogdienstes selbst, für den Account verantwortlich ist. Schon aus der Selbstbeschreibung von Twitter als “Microblooging” Dienst folgt, dass hier zumindest große Ähnlichkeiten zu einem klassischen Blog bestehen.
Impressum nein
Eine andere Ansicht in der Juristerei verneint eine Impressumspflicht für den einzelnen Account.
Bei einer Einordnung des Twitter Accounts weist dieser eine Ähnlichkeiten zu einem Nutzerprofil in einem Forum auf. So ist es Ziel des Accounts, auf einer Plattform Textnachrichten unter einem bestimmten User-Namen zu posten. Dies stellt noch kein eigenständiges Diensteangebot dar. Zudem sollte die gesetzliche Defnition des Diensteanbieters eher eng gefasst werden. (so RA Stadler – http://redir.ec/WTzb)
Eine Impressumspflicht entfällt ebenfalls, wenn der einzelne Account mit einem Chat Profil verglichen wird, da auch hier der Anbieter der Chatseite, nicht aber der einzelne User als Anbieter im Sinne des TMG angesehen wird.
Daher ist nach dieser Ansicht nur Twitter selbst, nicht aber der einzelne User verpflichtet, ein Impressum zu haben.
Impressum – wie?
Bejaht man die Impressumspflicht, stellt sich die nächste Frage, nämlich wie kann ich bei Twitter ein rechtskonformes Impressum einbinden. En Impressum ist rechtskonform, wenn der Anbieter der Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ist.
Wie der Twitter Account entsprechend gestaltet werden kann, ist unklar. Es gibt bei Twitter wenig Möglichkeiten, den Account individuell zu gestalten. Einige, so auch der Autor, nutzen eine selbst gebaute Hintergrundgrafik und führen in dieser Pflichtangaben aus dem Impressum an. Ebenso besteht die Möglichkeit über das Linkfeld “Bio” eine Verlinkung auf ein gesetzeskonformes Impressum vorzunehmen.
Ob dies im Zweifel ausreichend ist, ist eine Frage, welche Gerichte sicherlich bald zu klären haben.
Impressum Fazit
Es gibt hier noch keine gesicherte Ansicht, wie die Rechtsprechung den einzelnen Account einordnen wird. Um aber rechtliche Probleme im Vorfeld zu vermeiden, kann aus juristischer Sicht nur dazu geraten werden, ein entsprechendes Impressum einzurichten, wenn für ein gewerbliches Unternehmen getwittert wird.
Account Bild
Im Rahmen der Gestaltung des eigenen Accounts gibt es auch die Möglichkeit, ein Bild in den Account einzufügen.
Bei der Wahl des Bildes ist immer darauf zu achten, nur solche Bilder zu verwenden, an welchen man auch die Rechte hat. Bilder sind urheberrechtlich geschützt und die ungenehmigte Verwendung des Bildes kann schnell zu einer juristisch kostspieligen Angelegenheit werden.
Daher sollten nur solche Bilder genommen werden, an denen man auch die Rechte hat. Insbesondere bei der Einbindung eines Logos einer Marke sollte geklärt, ob das Logo auch verwendet werden darf.
Fazit
Allein schon bei der Einrichtung des Accounts können einige Fallstricke lauern und gerade bei kommerziellen Angeboten sollte im Vorfeld auch die rechtliche Komponente ausreichend bedacht werden.
Weiterführende Links:
Der Twitter Account des Autors: http://twitter.com/Medienrechtler
Mehr zur Nutzung von Twitter in Deutschland: http://mit140zeichen.de/
Zur Diskussion über eine Impressumspflicht bei Twitter http://redir.ec/X9NW