Übersicht Nutzungsrechte im Urheberrecht

Im Urheberrecht gibt es verschiedene Nutzungsrechten. Diese Nutzungsrechte können vom Urheber dem jeweiligen Nutzer seines Werkes übertragen werden. Häufig werden alle Nutzungsrechte zusammen übertragen. Dabei macht es durchaus Sinn, gerade aus Sicht des Urhebers, zu prüfen, ob tatsächlich immer alle Nutzungsrecht übertragen werden müssen. Hintergrund dessen ist, dass für jede Einräumung eines Nutzungsrecht eine gesonderte Lizenz verlangt werden kann.

Daher ist es sinnvoll für die Urheber, aber auch für die Nutzer, zu wissen, welche Nutzungsrecht im Urheberrecht geregelt sind.

Gesetzliche Regelung

Die Nutzungsrechte, auch Verwertungsrechte genannt sind im Urhebergesetz Buch geregelt. In den § 15 bis 24 sind die Nutzungsrechte gesetzlich geregelt.

Link zum UrhG

Übersicht Nutzungsrechte

Vervielfältigungsrecht

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke eines Werks herzustellen. Das Vervielfältigungsrecht gehört zu den ausschließlichen Rechten des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Dies Recht umfasst das Recht des Urhebers, Kopien seines Werkes anzufertigen.

Ausstellungsrecht

Als Ausstellungsrecht bezeichnet man im Urheberrecht das Recht des Urhebers, über die öffentliche Zurschaustellung seines Werke bestimmen zu können.

Vortragsrecht

Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen. Das Vortragsrecht umfasst Vorträge, Reden und alle anderen Sprachwerke.

Verbreitungsrecht

Das Verbreitungsrecht, ist das Recht das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten und den Verkehr zu bringen. Dies bedeutet, dass der Urheber originär darüber entscheiden darf, ob er sein Werk Dritten zugänglich macht oder nicht. Er kann sich auch darauf berufen, sein Werk nicht zu verbreiten.

Aufführungsrecht

Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

Vorführungsrecht

Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Foto, einen Film oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist ein unkörperliches Verwertungsrecht des Urhebers. Es umschreibt das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Damit ist üblicherweise die Publikation im Internet umfasst.

Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

Dies ist das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger das Recht, Vorträge des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Zusammenfassung Nutzungsrechte

Jeder Urheber sollte seine Nutzungsrechte kennen und diese auch ernst nehmen. Wenn ein Werk außerhalb der vereinbarten Nutzungsrechte genutzt wird, stellt dieses einen urheberrechtlichen Verstoß dar, gegen den der Urheber vorgehen kann.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.


    Waren unsere Informationen hilfreich? Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (Es liegen noch keine Bewertungen vor)


    Loading...