Die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung

Wird eine einstweilige Verfügung beantragt, muss regelmäßig auch die Dringlichkeit der Sache dargelegt werden. Dies bedeutet, dass die Angelegenheit zügig bearbeitet werden muss. Gerade zwischen der Abmahnung und einem möglichen Antrag auf einstweilige Verfügung darf nicht zu viel Zeit vergehen. Doch auch während des Verfahrens selber ist die Dringlichkeit mit im Auge zu behalten.

Antrag auf einstweilige Verfügungsantrag

Wird eine einstweilige Verfügung beantragt, so darf von der Kenntnis des Verstoßes, der Abmahnung und dem Antrag auf einstweilige Verfügung nicht zu viel Zeit verstrichen sein. Die Ansicht der Landgerichte in Deutschland, wann eine Dringlichkeit noch gegeben ist, ist hier unterschiedlich. Regelmäßig ist bei einer Frist von vier Wochen aber die Dringlichkeit noch gewahrt. Viele Gerichte erkennen noch ein Zeitraum von sechs Wochen an. Wenn man sich jedoch seit Kenntnis des Verstoßes mehr als sechs Wochen mit seinem Antrag auf einstweilige Verfügung Zeit lässt, spricht dies gegen die Dringlichkeit.

Dringlichkeit im Verfügungsverfahren

Auch während des Verfügungsverfahrens muss der Antragsteller durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen, dass ihm die ganze Angelegenheit noch dringlich ist. Anträge auf Fristverlängerung sprechen regelmäßig gegen die Dringlichkeit. Anträge auf eine Terminverschiebung, weil zum Beispiel eine Terminkollision vorliegt, sprechen dagegen nicht gegen die Dringlichkeit. Der Antragsteller muss aber Gründe für eine Terminsverlegung Glaubhaft machen.

Kein Versäumnisurteil

Ebenso spricht es gegen die Dringlichkeit, wenn der Antragsteller nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. Dies lässt darauf schließen, dass der Antragsteller an der Fortsetzung des Eilverfahrens nicht mehr das erforderliche Interesse hat. Insoweit liegen auch nicht die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor. In „normalen“ Hauptsacheverfahren erlässt das Gericht regelmäßig ein Versäumnisurteil, wenn eine Partei nicht erscheint. Gegen das Versäumnisurteil kann Einspruch eingelegt werden und dann wird das Verfahren wieder in den ursprünglichen Stand zurückversetzt.

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens liegen jedoch die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil nicht vor. Vielmehr gibt der Antragsteller durch sein Verhalten zu packen, dass die ganze Angelegenheit nicht dringlich genug ist. (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.09.2020, Az. 10 U 18/20)

Praxistipp

Im Rahmen von einstweiligen Verfügungen muss der Antragsteller immer die Dringlichkeit mit dem Auge behalten. So kann, selbst in die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung vorliegen, das Verfahren gleichwohl verloren werden, wenn das Verfahren nicht mit der notwendigen Dringlichkeit im Rahmen der einstweiligen Verfügung bearbeitet wird. Antragsgegner müssen daher immer darauf achten, ob der Antragsteller die Sache auch mit der gebotenen Dringlichkeit verfolgt. Sollten die Zweifel zu bestehen, kann dies vor Gericht gerügt werden und unter Umständen dann trotz einer schlechten juristischen Ausgangslage, das Verfahren doch noch gewonnen werden.

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