Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.

Hintergrund ist ein urheberrechtlicher Streit über einen Spielzeugzug.
Die Klägerin hat für die Beklagte Entwürfe für einen Zug aus Holz gefertigt, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen (“Geburtstagszug”) und im Jahr 1998 dafür ein Honorar von 400 DM erhalten.

Aufgrund des großen Verkaufserfolgs des Zuges ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr eine höhere Vergütung zusteht. Das Urheberrecht sieht seit 2004 vor, dass dem Urheber eine nachträgliche Vergütung für seine Tätigkeit zusteht, wenn die ursprüngliche Vergütung in einem Missverhältnis zu den später tatsächlich erzielten Vorteilen steht.

Voraussetzung für die Anwendung dieser Norm auf den Spielzeugzug ist aber, dass es sich bei den Entwürfen um Werke im Sinne des Urheberrechts handelt. Dieses wurde von den Vorinstanzen verneint, da nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen seien als bei Werken der zweckfreien Kunst.

Die erforderliche Gestaltungshöhe sahen die Richter des Landgerichts und Oberlandesgericht nicht, da es bei den Entwürfen an einem deutlichen Überragen der Durchschnittsgestaltung fehlt.

Die Karlsruher Robenträger entschieden nun, dass an diesen strengen Anforderungen nicht mehr festgehalten werden kann. Zur Begründung verweisen die Richter auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahre 2004. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der bisherige Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden.
Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern nur die Unterschiedlichkeit des jeweiligen Musters voraus. Da sich zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.

Infolgedessen sind deshalb an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.

Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer “künstlerischen” Leistung zu sprechen.
Diese „künstlerische Leistung“ bejahte der BGH für die im Jahr 1998 angefertigten Entwürfe der Klägerin; daher steht der Klägerin eine angemessene Vergütung für den Zeitraum nach Änderung des Geschmacksmusterrechts zu.

Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Der Bundesgerichtshof setzt seine Rechtsprechung zur „kleinen Münze“ im Urheberrecht konsequent fort, indem nunmehr auch Teile der Gebrauchskunst unter das Urheberrecht fallen.
Dies ist gerade für Arbeiten von Designern und Grafikern relevant, deren Werke bislang nur unter dem Gesichtspunkt des Gebrauchsmusterrechts geschützt waren.

Dieses Urteil hat für die Designer den Vorteil, dass ihre Werke nunmehr im Zweifel auch durch das Urheberrecht geschützt sind; es bedeutet allerdings auch, dass durch Ausweitung des Urheberrechts auch auf weite der Teile der Gebrauchskunst, die Gefahr zunimmt, wegen vermeintlicher urheberrechtlicher Verletzungen belangt werden zu können.

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