Gebäude können urheberrechtlich geschützt sein.
Das Urheberrecht steht dabei in aller Regel dem Architekten zu. Dies bedeutet, dass Veränderungen am Gebäude, insbesondere Umbauten, wenn diese eine Veränderung des Gebäudes darstellen, in die Urheberrechte des Architekten eingreifen können. Der Architekt hat dann ein Recht, der Veränderung des Gebäudes zu widersprechen.
Das Landgericht Düsseldorf hat den Urheberrecht Schutz im Rahmen der Klage eines Architekten grundsätzlich anerkannt.
Nach Ansicht des Düsseldorfers Gerichts bezieht sich der urheberrechtliche Schutz bei Gebäuden in der Regel jedoch nur auf die Grundstruktur des Baukörpers und die Fassadengestaltung. Im Inneren des Gebäudes genießt häufig nur der Eingangsbereich oder das Treppenhaus Urheberrechtsschutz. Die einzelnen Zimmer des Gebäudes jedoch sind nicht selbstständig geschützt.
Dies bedeutet, dass der Urheber von Bauwerken sich bei Eingriffen in den geschützten Bereich, wie zum Beispiel den Empfangsbereich, auf den Urheberrechtsschutz berufen und einer Veränderung widersprechen kann.
Der Architekt kann aber nicht aber auf die Einrichtung und Gestaltung von nicht geschützten Räumen des Gebäudes Einfluss nehmen. Es ist nicht ausreichend, dass das Gebäude an sich geschützt ist, sondern ob die jeweiligen Teilbereiche auch bei einer isolierten Betrachtung den für das Urheberrecht notwendigen Grad von Individualität aufweisen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Architekt bei umfangreichen Umbaumaßnahmen der Fassade oder von besonderen Innenräumen Einfluss nehmen kann, nicht jedoch auf die Gestaltung der einzelnen Zimmer.
(Landgericht Düsseldorf Urteil vom 21.11.2012, Az. 12 O 426/11)
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Viele Bauherren wissen nicht, dass bei Architektenhäusern das Urheberrecht beachtet werden muss. Um hier spätere Rechtsprobleme zu verhindern, sollte am Besten im Vorfeld zwischen Architekt und Bauherr eine Vereinbarung getroffen werden, in welcher auch die Frage späterer Veränderungen aufgenommen wird.
Wird ohne Vereinbarung ein Umbau geplant, sollte dieses zur Vermeidung von Streitigkeiten mit dem Architekten abgestimmt werden.