Vereinswappen gehören nicht auf Torten

Für viele Fußball-Fans gehört es dazu, die Liebe zum eigenen Verein mit dem  Tragen des Vereinswappen nach außen zu zeigen, häufig durch die normalen Fan-Utensilien wie Trikot, Schal oder Mütze . Aber es gibt auch Fans, die die Nähe zum Lieblingsverein auf ungewöhnliche Weise nach außen tragen wollen, zum Beispiel durch die Verzierung eines Kuchens mit dem Vereinswappen Das mag auch eine gute Idee sein, wenn man einem glühenden Anhänger anlässlich seines Geburtstages eine Überraschung machen will. Es kann aber auch für eine böse Überraschung sorgen.

Abmahnung durch 1. FC Köln

Eine solche erlebte jetzt ein Bäcker aus dem nordrhein – westfälischen Bedburg. Dieser backte auf Wunsch einiger Kunden in den letzten Jahren Torten, die er mit dem Logo des Zweitliga-Vereins 1. FC Köln verzierte. Von diesen Fan-Torten machte der Bäcker auch Fotos, die er im Internet zur Werbung nutzte. Aber anscheinend wurden ihm diese Fotos zum Verhängnis, da der Fußballverein von den Fan-Torten Kenntnis erlangte und den Bäcker daraufhin abmahnte.

Vereinswappen markenrechtlich geschützt

Was der Bäcker nämlich nicht bedacht hatte: das Logo des Vereins ist als sogenannte Wort-Bildmarke im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen und genießt damit markenrechtlichen Schutz – das Vereinswappen ist somit geschützt. Durch die Eintragung in das Markenregister ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Der Schutz beschränkt sich aber nicht nur auf identische Zeichen, sondern auch auf ähnliche Zeichen, durch die eine Verwechslungsgefahr begründet wird.

Eine geschäftliche Verwendung des Vereinwappens ist ohne Zustimmung des Vereins nicht erlaubt

Das heißt also, dass man ein Vereinswappen, das markenrechtlich geschützt ist, nur dann für geschäftliche Zwecke, wie im Fall des Bäckers die Erstellung von Süßwaren gegen Entgelt, verwenden darf, wenn der Verein als Inhaber der Marke dem zustimmt. Eine solche Zustimmung wird für gewöhnlich gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erteilt. Erfolgt dagegen eine Verwendung ohne Zustimmung des Vereins, hat dieser das Recht, den Verwender auf Unterlassung und Schadensersatz sowie Vernichtung der Waren in Anspruch zu nehmen.

Private Nutzung bleibt möglich

Die Eintragung eines Vereins-Logo in das Markenregister bedeutet aber nicht, dass eine Verwendung gänzlich ausgeschlossen ist. Der Markenschutz bezieht sich nämlich nur auf den geschäftlichen Verkehr. Das heißt umgekehrt, dass eine Verwendung des Vereins-Logos für private Zwecke zulässig bleibt. Man muss also keine Abmahnung befürchten, wenn man für das Enkelkind einen Schal samt Vereins-Logo für das nächste Weihnachtsfest strickt.

Vorherige Prüfung ist notwendig!
Wir raten Ihnen daher, vor der Verwendung eines Vereins-Logos für geschäftliche Zwecke im Markenregister unbedingt zu prüfen, ob das Logo als Marke geschützt ist und ob der Schutz auch auf die geplante Ware oder Dienstleistung bezogen ist. Nur so lässt sich vermeiden, dass man von einer Abmahnung böse erwischt wird.

Gerne beraten wir Sie, wenn Sie weitere Fragen zur Verwendung von Marken und zum Markenrechtsschutz haben.

Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Daniel Klukas.

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