Videoüberwachung im Strip-Club – Datenschutz mal anders

Auch in einem Stripclub ist eine Videoüberwachung möglich – wenn der Datenschutz eingehalten wird. Wer eine Videoüberwachungsanlage installiert, muss grundsätzlich auch Auskunft über den Umfang der gespeicherten Daten geben, selbst wenn es sich bei dem Objekt um ein Stripclub handelt; Dies hat das Verwaltungsrecht Mainz entschieden (Urteil vom 09.05.2019, Az. 1 K 760/18.MZ).

Worum ging es?

Gegenstand der Entscheidung war ein „Tanzlokal“, wobei neben erotischen Tanzvorführungen in Separees auch sexuelle Dienste angeboten wurden. Die Betreiberin des Etablissements hatte im Innenraum und den Separees Videokameras installiert, um sowohl Kunden, als auch Mitarbeiterinnen erfassen zu können.

Auf die Videoüberwachungsanlage aufmerksam geworden, hat die zuständige Datenschutzbehörde mehrfach um Auskunft zum Umfang der Videoüberwachung gebeten. Sämtliche dieser Schreiben blieben allerdings seitens der Betreiberin unbeantwortet.

Videoüberwachung im Stripclub

Die Betreiberin des Stripclubs muss die hier eine empfindlichen Strafe zahlen, da sie ihrer Auskunftspflicht gegenüber der Datenschutzbehörde nicht nachkam. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Video Überwachungskamera in Strip-clubs oder auch Bordellen per se illegal ist. Vielmehr müssen auch hier die datenschutzrechtlichen Grundsätze beachtet werden und, wenn diese beachtet werden, ist auch eine Videoüberwachung diese Etablissements rechtlich möglich.

Vorschriften und Strafen

Allgemein sollte man – nicht nur bei bestimmten Etablissements – bei der Installation von Überwachungskameras und der Anfertigung von Bildmaterial bestimmte Grundsätze beachten:

– Hinweis

Zunächst sollten – egal wo eine Überwachung mit Kameras stattfindet – Hinweisschilder angebracht werden. Es ist das gute Recht der betroffenen Personen zu erfahren, dass diese über Kameras aufgenommen werden.
Fehlt ein solcher Hinweis, kann dies auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Vor allem kommt eine Strafbarkeit nach § 201a I Nr. 1 Var. 2 StGB in Betracht. Hier kann man mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

-Einwilligung

Zudem bedarf es nach dem Datenschutzrecht auch immer der Einwilligung in die jeweilige Erhebung und Speicherung von Daten. Diese kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden.
Konkludent (durch schlüssiges Verhalten) könnte eine Einwilligung beispielsweise dann erklärt werden, wenn ein gut sichtbarer Hinweis auf die Überwachung durch ein entsprechendes Schild vorliegt und der Betroffene trotz Kenntnisnahme des Hinweises die Räumlichkeiten betritt.

Erfolgte eine solche Einwilligung durch den Betroffenen nicht, dann besteht ein Löschungsanspruch gegen den Verantwortlichen der Datenerhebung – hier gegen den oder die Betreiberin des Etablissements.
acht werden.

– Auskunftsplicht

Eins ist aber besonders wichtig: Wollen Behörden, dass Betreiber und Verantwortliche von Überwachungskameras Auskünfte über die Art und Weise der Aufnahmen machen, dann sollte man diesem Verlangen zwingend nachgehen. Ansonsten können – wie im vorliegenden Fall des Verwaltungsgerichts Mainz – empfindliche Zwangsgelder verhängt werden.

Datenschutz Hilfe

Wenn Sie Fragen zum Thema Datenschutz haben, insbesondere auch bei „heiklen“ Objekten, stehen wir als Rechtsanwälte gerne als Ansprechpartner zu Ihrer Verfügung.

Unser Datenschutzteam aus Rechtsanwalt Hoesmann und Rechtsanwältin Hähnlein verfügt über eine große Erfahrung im Bereich Datenschutz. Rechtsanwältin Hähnlein hat unter anderem auch schon bei der Berliner Datenschutzbeauftragten gearbeitet und Rechtsanwalt Hoesmann ist für mehrere Unternehmen als Datenschutzbeauftragter bestellt. Gerne helfen wir Ihnen.

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