Weiterverkauf von Fußball Tickets illegal

Der kommerzielle Weiterverkauf von personalisierten Fußball Tickets verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das Landgericht München hat einen Händler von Fußball Tickets verurteilt, es zukünftig zu unterlassen Tickets eines Münchener Vereins zu kommerziellen bzw. gewerblichen Zwecken zu verkaufen. Ebenso muss der Händler Auskunft über die Anzahl der verkauften Zahlung geben und Schadenersatz in Form des Verletzergewinns und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlen. Geklagt gegen den Tickethändler hatte der in der Marxvorstadt in München gegründete Verein FC Bayern München.

Tickethandel von Fußball Ticket

Das Geschäftsmodell des Händlers basiert im wesentlichen darauf, dass er u.a. Tickets für Fußballspiele von Erstkunden bzw. Dritten bezieht, um diese dann für einen höheren Preis weiterzuverkaufen. Diese Tickets werden durch den bayrischen Schickeriaverein regelmäßig nur personalisiert abgegeben. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Weitergabe an gewerbliche Tickethändler oder ein Verkauf von Tickets auf nicht von der Klägerin autorisierten Zweitmarktplattformen verboten.

Ticket Testkauf

Der gegen den Händler klagende bayrische Verein hatte am 21.02.2019 einen Testkauf vorgenommen und so zwei Tickets für das Heimspiel im Champions League Viertelfinale gegen den legendären FC Liverpool zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 6.500,00 EUR netto erworben. Der Originalpreis für beide Tickets lag bei insgesamt „lediglich“ 1.200 EUR netto.

Der Händler sendete zusammen mit den Tickets ein Schreiben, das den Kunden dazu aufforderte, gegebenenfalls bei Einlasskontrollen am Stadion wahrheitswidrig anzugeben, er sei von dem Erstkäufer eingeladen worden, dieser habe ihm also seine beiden Tickets überlassen.

Ticketverkauf Verstoß gegen UWG

Der Händler verstößt nach Ansicht des Landgerichts München durch den Weiterverkauf der Tickets gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Beziehen von Fußballtickets über ein Netzwerk und der Weiterverkauf von personalisierten Tickets zu einem deutlich höheren Preis ist entgegen der AGB des FC Bayern ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG (wettbewerbswidriger Schleichbezug).

Die Münchener Robenträger führten in den Urteilsgründen aus, dass durch die getroffenen Vorkehrungen die Tickets nicht jedem Ticketinhaber ein Zutrittsrecht zum Stadion vermitteln, sondern nur demjenigen, der auch über eine entsprechende Legitimierung durch des Vereins verfüge. Ohne diese bestehe keine Pflicht, dem Inhaber des Tickets Zutritt zum Stadion zu gewähren.

Durch die Aktivierung eines Netzwerks wirke der Tickethändler zudem gezielt darauf hin, dass Dritte (d.h. die Erstkäufer) die aus den AGB der Klägerin bestehenden Vertragspflichten brechen würden, was die Unlauterkeit seines Verhaltens begründe.

Darüber hinaus habe der Beklagte durch die deutliche Aufforderung an den Testkäufer, gegenüber der Eingangskontrolle am Stadion wahrheitswidrige Angaben zu machen, die nach § 3 II UWG bestehende unternehmerische Sorgfaltspflicht missachtet.

Der Beklagte habe nicht nur die Erstkäufer der Tickets dazu verleitet, Vertragsbruch zu begehen, sondern seine Käufer darüber hinaus aufgefordert zu lügen. Dies stelle eine Verletzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht dar, so die Richter von der Isar. (LG München, Az 39 O 11168/19)

Rechtsanwalt Hoesmann

Tickets für die „großen“ Spiele zu bekommen ist schwierig. Nicht umsonst hat sich ein Schattenmarkt entwickelt, bei dem zu teilweise sehr hohen Preisen Tickets für diese Spiele gehandelt werden. Den Vereinen ist dies ein Dorn im Auge. Diese wollen die Kontrolle über die Tickets haben und auch reglementieren, wer in das Stadion kommt. Das Landgericht München folgte der Rechtsansicht des Fußballvereins und untersagte dem Weiterverkauf. Für die Käufer dieser (überteuerten) Tickets besteht die Gefahr, dass sie unter anderem gar nicht in das Stadion kommen.

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