Nicht jede Werbung für Coronaprodukte ist rechtlich zulässig.
Die zweite Coronawelle steht vor der Tür. Mittlerweile haben sich auch viele Händler auf Corona eingerichtet und es ist ein neuer Markt für Covid 19 Produkte entstanden. Viele Händler betreiben Werbung mit Corona.
Masken und Desinfektionsmittel sind mittlerweile für viele Händler wichtige Produkte geworden. Doch auch bei der Werbung für diese Produkte ist darauf zu achten, dass die Werbeaussage wahr ist. Wird nämlich Werbung mit Corona und deren Schutz gemacht, ohne die Wahrheit der Werbeaussage nachgewiesen werden kann, kann dies einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begründen.
Werbung mit Coruna Desinfektionsmittel
Corona wird nach wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Raumluft und wohl auch Oberflächen übertragen. Händler, welche damit werben, dass ihre Produkt 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt, suggerieren damit, dass dieses in einem Prüfverfahren festgestellt worden sei. Für Kunden haben diese Werbung mit Corona, gerade in der aktuellen Krise, eine hohe Werbewirkung.
Vorsicht vor Prüfverfahren
Wer mit einem Prüfergebnis wird, muss dieses auch belegen. Insbesondere wenn dieser Aussage ohne Einschränkung gemacht wird, muss der Händler diese auch belegen können. Es ist Aufgabe des Händlers, bei den von Ihnen verkauften Produkten sicherzustellen, dass er seine Werbeaussagen auch belegen kann. Gerade bei Prüfverfahren im Rahmen der Werbung mit Corona ist es daher auch die Aufgabe des Händlers, sich von der Richtigkeit des Prüfverfahrens zu überzeugen und diese auch beweisen zu können.
Gesundheit in der Werbung mit Corona
Bei der Werbung mit der Gesundheit sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussage zu stellen. Dieses hat der BGH bereits im Jahre 2015 festgestellt (, vgl. BGH WRP 2013, 772 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil)
Wird auf dem Gebiet des Gesundheitswesen geworben, sind Werbeangaben nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen.(BGH GRUR 71, 153 – Tampax)
Wirbt ein Händler damit,, dass 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt werden, so handelt es sich nach Ansicht des Landgericht München um eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage.
Daher ist es Aufgabe des werbenden Unternehmen, diese Aussage zu belegen. Wird dieser Nachweis nicht suspendiert erbracht, so handelt es sich um eine unzulässige Werbeaussage.
LG München I, Endurteil v. 07.09.2020 – 4 HK O 9484/20
Abmahnung Werbung mit Corona
In dem vom Landgericht München entschiedenen Fall handelt es sich um einen der ersten Fälle, in denen ein Gericht aktiv die Werbung mit Corona untersagt hat. Händler sollten daher unbedingt vorsichtig sein, wenn sie in Bezug auf Coronaprodukte mit Prüfverfahren werben.