Störerhaftung und Beweislast bei Filesharing


In einer viel beachteten Entscheidung hat das LG München I kürzlich eine Gefährdungshaftung für Anschlussinhaber bei Urheberrechtsverletzungen wegen Tauschbörsen ausgeschlossen. Das Landgericht verneint damit eine Haftung des Anschlussinhabers, die lediglich auf der Grundlage der möglichen Verfügung über einen Internetzugang beruht.

Im vorliegenden Fall wurde eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung einer Tauschbörse über den Internetanschluss einer Rentnerin begangen, ohne dass diese die zur Nutzung unabdingbaren Geräte wie WLAN-Router oder Modem, in Verbindung mit einem Computer, besaß. Lediglich eine Splitterbox befand sich in ihrem Gewahrsam.

Dieser offensichtliche Widerspruch bezüglich der möglichen Nutzung der Tauschbörse schreckte das Amtsgericht München nicht, in erster Instanz für die Klägerin zu entscheiden und die Störerhaftung auf die oben beschriebene Gefährdungshaftung auszudehnen. Für das Amtsgericht war es ausreichend, dass die Rentnerin Anschlussinhaberin war.
Erst das Berufungsverfahren vor dem LG München I verhalf der Beklagten zu ihrem Recht. Im Endurteil finden sich in der Tat einige interessante Aspekte, die hier kurz näher betrachtet werden sollen.

Grenzen der sekundären Beweislast
Zunächst wird durch die Münchener Robenträger nicht nur die Tätereigenschaft, sondern auch die Störereigenschaft der Beklagten verneint. Letztere hatte das Amtsgericht im ersten Durchgang noch bejaht. Wichtig ist hier, dass der Beklagten lediglich eine sekundäre Beweispflicht auferlegt ist, in deren Rahmen sie hinreichend dargelegt habe, zur fraglichen Zeit keine technischen Geräte, wie auch Fertigkeiten zur Ausübung einer Urheberrechtsverletzung besessen zu haben. Diese Ausführungen müssten nicht einmal tatsächlich bewiesen werden.

Ebenfalls kann der Beklagten innerhalb der sekundären Beweislast nicht zugemutet werden, selbstständig den Verursacher des Urheberrechtsverstoßes aufzuspüren, wenn eine eigene Schuld ausscheidet. Das Landgericht stützt seine Begründung hier darauf, dass es keine gesetzliche Wertung für eine unmittelbare Beziehung zwischen Anschlussinhaber und Täter gibt. Somit braucht der Inhaber seine tatsächliche Unschuld ebenfalls gar nicht beweisen, sollte seinen glaubhaften Erklärungen zufolge einer anderer Täter in Frage kommen.

Vielmehr habe die Klägerin in diesem Fall keine angemessene Gegendarstellung präsentiert, die qua Beweiskraft hinsichtlich einer Störerhaftung überzeugt hätte. Die primäre Beweislast liegt somit beim Kläger. Anderweitig wäre eine Gefährdungshaftung schon dann anzunehmen, bei der man folglich schon haften würde, nur weil man einen Internetanschluss besitzt. Dies geht dem Landgericht München I jedoch erfreulicherweise entschieden zu weit.

Das Landgericht München I reiht sich mit seinem Urteil in die Reiher bekannter Urteile zur Störerhaftung ein und macht nochmals deutlich, dass eine Beweislastumkehr zulasten des Anschlussinhabers vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.

(AG München, 23.11.2011 – 142 C 2564/11; LG München I, 22.03.2013 – 21 S 28809/11)


Rechtsanwalt Hoesmann
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Dies Urteil unterstreicht mal wieder, dass eine Verteidigung gegen Abmahnungen Erfolg haben kann!
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