Ist die Markenanmeldung bereits eine geschäftsmäßige Nutzung?

Markenanmeldung geschäftsmäßige Nutzung

Mit der bloßen Markenanmeldung oder auch Registrierung einer Domain liegt regelmäßig keine geschäftsmäßige Nutzung der Marke vor, Vorsicht ist allerdings bei der Registrierung des Namens im Handelsregister geboten.

Der Schutz des Markenrechtes für eingetragene Marken greift regelmäßig dann, wenn ein Dritter die bereits geschützte Marke geschäftsmäßig benutzt. Juristisch umstritten ist die Frage, wann eigentlich eine geschäftsmäßige Nutzung einer Marke gegeben ist. Häufig werden Marken und Domains bereits registriert, bevor überhaupt eine geschäftliche Aktivität gegeben ist.

Bei der Frage der geschäftsmäßige Nutzung kommt es auf den Einzelfall und auch die Art der Nutzung selbst an.

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Smartphone-Apps genießen grundsätzlich Werktitelschutz

 

SParagraph_3eit einer geraumen Zeit gelten Computerprogramme – und auch Computerspiele als
titelschutzfähige Werke. Das bedeutet, dass der Name der Programme nicht ohne weiteres von anderen verwendet werden darf. Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.01.2016 (Az.: I ZR 202/14) nun entschieden, dass auch Domainnamen von Internetangeboten und Apps für mobile Endgeräte grundsätzlich Werktitelschutz genießen können.

Sachverhalt

Im Urteil wurde der Klägerin, die unter dem Domainnamen “wetter.de” eine Internetseite und eine App betreibt, der Titelschutz versagt. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain “wetter.at” und “wetter-deutschland.com”. Unter beiden Internetseiten und Apps werden Wetterdaten und weitere Informationen über das Thema Wetter zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin erhob Einspruch gegen die Benutzung der Bezeichnung der Beklagten für ihre Wetter-Apps, da ihrer Meinung nach diese eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte für “wetter.de” darstellen würden. Außerdem hat sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Die Klage war jedoch erfolglos und die eingelegte Revision hat der BGH zurückgewiesen.

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Internationale Zuständigkeit – Abrufbarkeit genügt für Verstoß im Inland

curiaNach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Betreiber einer Website, die in Deutschland unter der Top Level Domain .de abrufbar ist, für eine Urheberrechtsverletzung auch im Ausland verantwortlich gemacht und dort verklagt werden. Sofern die Website auch vom Ausland abrufbar ist, ist eine Haftung möglich. „Internationale Zuständigkeit – Abrufbarkeit genügt für Verstoß im Inland“ weiterlesen

Berlin und weitere Domains sind online

Seit Anfang 2014 stehen mehrere hundert neue Domain-Endungen im Internet zur Verfügung, unter anderem auch die Endungen .berlin, .web, .mail und .immo

Diese Domain gibt lokalen Berliner Unterernehmen die Möglichkeit, unter ihrem Markennamen und der Endung .berlin im Internet auftreten zu können. So kann zum Beispiel jetzt eine Domain in der Form Möbel.berlin oder KaDeWe.berlin registriert werden.

Gerade für lokale Unternehmen in Berlin eine gute Möglichkeit, im Internet auf sich aufmerksam machen zu können.

Die Domains werden ab Anfang 2014 vergeben und die Inhaber von Markenrechten habe die Möglichkeit, sich ihre Domain zu sichern.
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Ein Foto ist auf 2 Webseiten zulässig

Das Amtsgericht Düsseldorf (AG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013, Az. 57 C 14411/12) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Schadenersatz zu zahlen ist, wenn ein durch einen Webdesigner zur Verfügung gestelltes Bild auch unter 2. Domain bei dem Kunden abrufbar ist.

Im Ergebnis hat das Gericht diesen Anspruch verneint, da im Zweifel der erlaubte Nutzungsumfang nicht überschritten wird, wenn die Website mit einer zweiten Domain adressiert wird.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Webdesigner für einen Kunden eine Webseite zu einem Festpreis erstellt und zudem selbst erstellte Fotos für den Internetauftritt des Kunden zur Verfügung gestellt. „Ein Foto ist auf 2 Webseiten zulässig“ weiterlesen

XXX Domains für seriöse Unternehmen?

Mit der neuen XXX Domain versucht die ICANN, einen Erotik-Bezirk im Internet einzurichten. In diesem sollen, wenn möglich alle Inhalte von Vollerotik und Erwachsenenunterhaltung gebündelt werden.
Die Anbieter von Erwachsenenunterhaltung können sich mit der Endung xxx leicht erkennbar präsentieren und sich deutlicher von klassischen Inhalten abgrenzen.
Zudem bestehen dann auch bessere Möglichkeiten, wie zum Beispiel im Bereich Jugendschutz oder auch Browserkonfiguration ganz bewusst diese Seiten sperren zu können.