Ist die Markenanmeldung bereits eine geschäftsmäßige Nutzung?

Mit der bloßen Markenanmeldung oder auch Registrierung einer Domain liegt regelmäßig keine geschäftsmäßige Nutzung der Marke vor, Vorsicht ist allerdings bei der Registrierung des Namens im Handelsregister geboten.

Der Schutz des Markenrechtes für eingetragene Marken greift regelmäßig dann, wenn ein Dritter die bereits geschützte Marke geschäftsmäßig benutzt. Juristisch umstritten ist die Frage, wann eigentlich eine geschäftsmäßige Nutzung einer Marke gegeben ist. Häufig werden Marken und Domains bereits registriert, bevor überhaupt eine geschäftliche Aktivität gegeben ist.

Bei der Frage der geschäftsmäßige Nutzung kommt es auf den Einzelfall und auch die Art der Nutzung selbst an.

Kann eine Anmeldung eines Kennzeichens eine markenmäßge Benutzung darstellen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der sogenannten Metrosex-Entscheidung (BGH Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05) In einem Grundsatzurteil entschieden, wann eine geschäftsmäßige Nutzung einer Marke gegeben ist.

Die Obersten Robenträger unterschieden dabei in ihrer Begründung zwischen der Eintragung von Firmennamen im Handelsregister, der Markenanmeldung und der Sicherung einer Domain.

Vorsicht bei der Anmeldung von Firmennamen in das Handelsregister

Die Eintragung einer Bezeichnung als Firma in das Handelsregister Stellt nach Ansicht der Karlsruher Richter bereits eine geschäftsmäßige Nutzung der Marke dar. Der Gerichtshof sah zum einen in der Eintragung als Firmenbezeichnung selbst den Willen dieses im geschäftlichen Verkehr in der Zukunft zu nutzen und zum anderen ist die Eintragung in das Register an sich schon die Kundgebung einer geschäftsmäßigen Handlung.

Rechtsanwalt Tipp
Firmengründer sollten daher vor Eintragung des Names in das Handelsregister genaustens recherchieren, ob die gewählte Geschäftsbezeichnung in bereits bestehende Rechte eingreift.

Entwarnung bei der Markenanmeldung

Das Gericht stellt klar, dass das bloße Begehren eines Markenschutzes stellt keine Inanspruchnahme dieser Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen dar. Dies nimmt den etwaigen Gründer bzw. Markenanmelder die Gefahr einer Abmahnung aufgrund eines Verstoßes.

Rechtsanwalt Tipp
Doch auch ohne die Gefahr einer Abmahnung ist der Anmelder nicht auf der sicheren Seite, so kann immer noch ein markenrechtliches Verfahren selbst drohen. Daher sollte keinesfalls Marken leichtfertig und ohne Prüfung angemeldet werden.

Registrierung einer Domain – nur im Grundsatz unproblematisch

Die Registrierung einer Domain stellt, genau wie die Markenanmeldung, laut Auffassung des BGH grundsätzlich noch keine geschäftsmäßige Nutzung dar. Dies ist jedoch nur zutreffend, sofern keine Umstände hinzutreten, die zu dem konkreten Schluss führen, dass die Domain in Zukunft für den geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Es müsste dementsprechend eine Erstbegebungsgefahr vorliegen. Dies liegt erst dann vor, wenn es eine vorherige konkrete Verletzungshandlung gegeben hat oder eine drohende Verletzungshandlung sich in der Art konkret abzeichnet, dass sich zuverlässig beurteilen lässt, dass all ihre Tatbestandsmerkmale verwirklicht werden. Im vorliegenden Fall war die bloße Gefahr der geschäftsmäßigen Nutzung der Domain nicht schon damit begründet, dass der Eingetragene ebenfalls als ein kaufmännisches Unternehmen gemeldet ist. Dies stellt keine konkrete Gefahr dar und es fehlt an greifbaren Anhaltspunkten.

Rechtsanwalt Tipp
Ob eine Registrierung schon eine hinreichende konkrete Gefahr der geschäftsmäßigen Nutzung darstellt bleibt eine Einzelfallentscheidung. Des Weiteren wäre im Einzelfall zu prüfen, ob überhaupt ein identische Waren und Zeichenidentität vorliegt. Hier wäre das Beste diese bereits vor der Eintragung prüfen zu lassen.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Anmeldung und der Verfügbarkeit von Kennzeichen weiter. Wir freuen uns auf Sie.

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