Ein Foto ist auf 2 Webseiten zulässig

Das Amtsgericht Düsseldorf (AG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013, Az. 57 C 14411/12) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Schadenersatz zu zahlen ist, wenn ein durch einen Webdesigner zur Verfügung gestelltes Bild auch unter 2. Domain bei dem Kunden abrufbar ist.

Im Ergebnis hat das Gericht diesen Anspruch verneint, da im Zweifel der erlaubte Nutzungsumfang nicht überschritten wird, wenn die Website mit einer zweiten Domain adressiert wird.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Webdesigner für einen Kunden eine Webseite zu einem Festpreis erstellt und zudem selbst erstellte Fotos für den Internetauftritt des Kunden zur Verfügung gestellt.

In den AGB des Designers hieß es wörtlich:
»Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen…” „Werden die Entwürfe später oder in größeren Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.«

Nach Vertragsschluss ordnete der Kunde seinem Internetauftritt eine weitere Domain zu.

Der Designer forderte für diese 2. Domain einen Zuschlag für die weitere Nutzung der Bilder.

Das Gericht verneinte einen Zuschlag für die Nutzung der Fotos auf der 2. Domain, da diese Übertragung noch vom Vertragszweck umfasst sein.
Was genau der jeweilige Vertragszweck ist, ergibt sich entsprechend §§ 133, 157 BGB aus Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Schricker / Loewenheim UrhG § 31 Rn. 89).

Das Gericht führt diesbezüglich zur Begründung aus:
Somit ergibt sich der Vertragszweck nicht lediglich aus dem Umfang dessen, was zur Erstellung eines Internetauftrittes zwingend erforderlich ist, nämlich lediglich eine Domain; sondern nach dem, was die Verkehrsanschauung üblicherweise unter einem Internetauftritt versteht. Das Wort »Internetauftritt« ist gleichbedeutend mit einer bestimmten Website, die üblicherweise – auch dann, wenn mehrere Domains auf sie verweisen – im Rechtsverkehr mit einer bestimmten Hauptdomain, hier www.[…].de bezeichnet wird (…) Die Verwendung einer konkreten Webadresse im Zusammenhang mit dem Wort „Internetauftritt” trifft also keine Aussage darüber, dass die Vertragspartner davon ausgegangen sind, dass dem Auftritt lediglich eine Domain zugeordnet werden wird; vielmehr ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass die Klägerin durch den Vertragsschluss in die Lage versetzt werden sollte, einen Internetauftritt zu erlangen und diesen in gemäß Verkehrsanschauung üblicher Art und Weise zu nutzen.
(…)
Zur üblichen Art und Weise der Nutzung eines Internetauftritts gehört auch die Ermöglichung des Zugangs über zwei Domains, denn es ist für Firmenhomepages marktüblich, dass Anbieter von Webhosting bereits im Grundpreis die Zuweisung von zwei Domains ermöglichen.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (4 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...