Wenn man einen Rechtsanwalt beauftragt im Falle einer urheberrechtlichen Verletzung eine Unterlassungserklärung abzugeben, so ist zwingend darauf zu achten, dass der Rechtsanwalt auch die Originalvollmacht mit an den Unterlassungsgläubiger übergibt.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass eine Vollmachtsurkunde Wirksamkeitsvoraussetzung für die Unterlassungserklärung ist, wenn diese durch einen Rechtsanwalt abgegeben wird.
Unwirksame Erklärung ohne Vollmacht
Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn die Unterlassungserklärung durch einen Rechtsanwalt abgegeben wird und dieser nicht nach Aufforderung die Originalvollmacht vorweist.
Kein ernsthafte Erklärung
Ohne Vorlage der Originalvollmacht kann die Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung nicht sicher nachvollzogen werden. Die Wiederholungsgefahr nach einer urheberrechtlichen Verletzung kann nur dann sicher beseitigt werden, wenn eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung des Verletzers ein Unterlassen für die Zukunft verspricht. Diese Erklärung muss deutlich und unzweideutig ohne Einschränkung abgegeben werden. Wenn die Erklärung durch einen Prozessbevollmächtigten abgegeben wird, dann muss der Schuldnerwille in Form der Vollmachtserklärung garantiert werden. So kann der Verletzte nicht ausschließen, wenn ihm eine Vollmachtsurkunde nicht vorliegt, ob nicht mitunter ein Missverständnis zwischen dem Verletzer und dessen Rechtsanwalt vorliegt.
Im Ergebnis sollte daher darauf geachtet werden, dass der beauftragte Rechtsanwalt auch eine Originalvollmacht vorliegt, um Klagen zu vermeiden. (OLG Hamburg, Beschluss v. 23.04.2015, Az.: 5 W 96/13)