Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht gibt Verbrauchern das Recht, bestimmte Vertrag binnen zwei Wochen ohne Angaben von Gründen widerrufen zu können. Für einen Händler bedeutet dies immer ein Risiko, da sich dieser erst nach Ablauf der Frist sicher sein kann, dass das Geschäft ordentlich verbucht werden kann.

Dieses Widerrufsrecht gilt bei allen Verträgen, welche an der Haustür, bei Verkaufsveranstaltungen oder auch über das Internet zwischen einem Verbraucher und einem gewerblichen Händler geschlossenen werden. Geregelt ist es in § 312 ff BGB.

Doch dieses Widerrufsrecht gilt nicht unbeschränkt für den Verbraucher.

Im Rahmen einer kleinen Serie möchte Ihnen die Kanzlei Hoemann verschiedene Gründe vorstellen, bei denen das Widerrufsrecht für den Verbraucher ausgeschlossen ist.

Herstellung nach Kundenspezifikation – § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB

Das Widerrufsrecht ist für Produkte ausgeschlossen, die für den Kunden individuell zusammengebaut oder hergestellt werden. Dieses ist dann gegeben, wenn das Produkt eindeutig auf die persönliche Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten ist.

Das klassische Beispiel ist der Maßanzug, der individuell für einen Kunden geschneidert wird.

Der Punkt “eindeutig auf persönliche Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnittene Waren” ist juristisch nicht definiert und es ist daher fraglich, für welche Art von Produkten er gilt. In der rechtlichen Praxis spielt dieser Punkt einer nicht sehr große Rolle, das sich nur wenige Unternehmen auf diesen beziehen, um das Widerrufsrecht zu beschränken.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil aus dem Jahr 2003 (19.03.2003, Az.: VIII-ZR 295/01) entschieden, dass ein Computer, der mit Standardbauteilen modifiziert wurde, im Rechtssinne keine Kundenspezifikation darstellt und somit das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Standardbauteile in der Regel zusammengesteckt sind, somit im Falle des Widerrufes einfach wieder auseinandergenommen werden können. Diese Teile können leicht wieder verkauft werden.

Für welchen Art von Produkten es allerdings wirklich gilt, ist in der Praxis noch nicht häufig entschieden worden, sich nicht viele Händler auf diesen berufen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Ausschlussgrund „Kundenspezifikation“ in der Praxis nur selten zum tragen kommt,

Gleichwohl sollten sich Händler darüber im Klaren sein, dass diese Regelung für Sie eine positive Regelung darstellt, wenn sie individuelle Modifikationen für den Kunden vornehmen.

Wenn Sie Fragen haben, ob das von Ihnen modifizierte Produkt eventuell auch zum Ausschließen des Widerrufsrecht führt, können wir Sie gerne beraten.

Kontaktieren Sie uns

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.



    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (1 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)


    Loading...

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert