Auch Fotos im Hintergrund sind geschützt

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Das Kammergericht Berlin entschied, dass auch “Bilder in Bildern” urheberrechtlich geschützt sind. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte ein bekannter deutscher Sänger auf einem Bild ein Bild seiner Kinder gezeigt. In dem dazugehörigen Beitrag ging es auch um die Beziehung des Sängers zu seinen Kindern.
Der Rechteinhaber des gezeigten “Kinderbildes” hat der Verwertung nicht zugestimmt.

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass die unveränderte und erkennbare Abbildung eines (kleinen) Bildes in einem neuen (großen) Bild (“Bild im Bild”) einen urheberrechtlich relevanten Eingriff in die ausschließlichen Rechte des Lichtbildners nach §§ 72, 15, 16 UrhG darstellt. Die geringe Größe des gezeigten Bildes ist dabei unerheblich, da auch selbst kleinste Vorschaubilder mit vom Schutz des Urheberrechts umfasst sind.

Insbesondere liegt nach Ansicht der Berliner Richter auch kein “Bildzitat” vor:

Selbst wenn (…) das weitergeleitete Foto ein Lichtbildwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG darstellte, käme der Beklagten die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG) nicht zugute, da es jedenfalls (…) an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete “Auseinandersetzung” mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.

Die Zeitung, welche das Foto gedruckt hatte, muss sich diesen Verstoß auch zurechnen lassen. Denn es ist grundsätzlich Sache des Verwerters, sich über die Rechte auch hinsichtlich des abgebildeten Fotos Gewissheit zu verschaffen, wobei für professionelle Verwerter ein strengerer Maßstab anzulegen ist.
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.06.10, Az. 5 U 35/08)


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Das Urteil unterstreicht, dass man auch bei der Nutzung fremder Bilder das Urheberrecht beachten muss.
Es bedeutet jedoch nicht, dass automatisch jedes Bild, was auf einem anderen Bild zu sehen ist, gleich wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht verfolgt werden kann. Man muss also nicht auf jedes Straßenplakat oder Bild an der Wohnzimmerwand achten. Vielmehr muss das Bild schon ein zentraler Bestandteil des Bildes sein und nicht nur ein “Beiwerk”. Wenn aber die Bilder im Hintergrund eine bewusste Rolle für das Bild spielen, ist Vorsicht angebracht.

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    Nicht jedes fotografierte Werbeplakat ist gleich ein Verstoß gegen das Urheberrecht
    (Foto: Tim Hoesmann)