Vor dem Landgericht Amberg wurden die Geschäftsführer und der Rechtsanwalt einer IT Firma freigesprochen, die im Jahre 2012 massenhaft Abmahnungen wegen Impressumsverstößen verschickt hatten. Das Gericht sah in den massenhaft verschickten Abmahnungen keine strafbare Handlung.
Massenhaft Abmahnungen wegen Impressumsfehler
Das Unternehmen ließ über ihren Rechtsanwalt fehlerhaft Impressumsdaten auf Facebook abmahnen und der Rechtsanwalt forderte mit der Abmahnung einen Schadensersatz in Höhe von 265,70 €. Diese massenhaft verschickten Abmahnungen führten zu einer großen Diskussion im Internet. Dabei ging es auch um die Frage, ob solche Massenabmahnungen überhaupt zulässig sind.
Abmahnung als kriminelle Abzocke?
Die Staatsanwaltschaft sah in den Abmahnungen eine kriminelle Abzocke zweier Unternehmer, die über die Abmahnungen ihren Lebensunterhalt bestreiten wollten. Der Verteidiger der Unternehmen sah dagegen eine juristische Selbstverteidigung einer Firma gegen unfaire Konkurrenten, die sich durch Wettbewerbsverstöße einen Vorteil verschaffen.
Abmahnungen sind zulässig
Im Ergebnis wurden die Angeklagten durch das Gericht freigesprochen. Abmahnungen wegen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht sind zulässig. Es ist nicht strafbar, Massenabmahnungen zu versenden. (LG Amberg, Az. 12 Kls 102 JS 10201/12)