Ein Händler auf Amazon haftet nicht für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, wenn diese von einem Amazon Affiliate begangen werden.
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass nach der Ausgestaltung des Amazon-Partnerprogramms unlautere Handlungen eines Amazon Affiliate nicht gemäß § 8 Abs. 2 UWG dem Händler zuzurechnen sind, auf dessen Amazon-Angebotsseite der Affiliate verlinkt. Der Händler auf Amazon hat keinen Einfluss auf den Amazon Affiliate. Zudem wird der Amazon Affiliate auch nicht im Geschäftsbereich des Händlers tätig, sondern in seinem eigenen.
Allein durch das Einstellen eines Produktes auf der Amazon Plattform kommt noch keine Haftung in Betracht, selbst in der Händler Kenntnis von dem Amazon Partnerprogramm hat.
(HansOLG, Urteil vom 20.08.2020, 15 U 137/19)
Amazon Affiliate Partnerprogramm
Die Handelsplattform Amazon unterhält ein Partnerprogramm, welches es Dritten sog. Affiliate Partner ermöglicht, durch Affiliate Links auf eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte zu verweisen, die auf der Plattform Amazon angeboten werden. Wenn ein Kunde, der über einen solchen Affiliate Link das Produkt kauft, erhält der Dritte (Affiliate) eine Provision von Amazon. Die Händler von Produkten auf Amazon haben keine Möglichkeit, ihre Angebote von dem Partnerprogramm auszunehmen.
Verstoß Wettbewerbsrecht Affiliate
Das Landgericht hat erstinstanzlich einen Wettbewerbsverstoß und eine Haftung des Händlers für Handlungen des Affiliate bejaht. Das Angebot des Amazon-Affiliates sei wettbewerbswidrig gewesen und der Händler dafür gemäß § 8 Abs. 2 UWG verantwortlich. Der Händler hat sich gegen diese gerichtliche Wertung gewährt und ist gegen das Urteil in Berufung gegangen.
OLG: Händler nicht für Affiliate verantwortlich
Das Oberlandesgericht Hamburg hat im Ergebnis eine Verantwortung des Händlers für eine Handlung des Affiliate verneint. Es handelt sich bei dem Affiliate nicht um einen Beauftragten des Amazon Händlers. Der Händler hat keinen Einfluss auf die Handlung des Affiliate. Der Affiliate ist in der Handlung völlig selbstständig.
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Bei einem Affiliate handelt es sich nicht um einen Beauftragten oder eine sonst wie in die Organisation des Händlers eingebundene Person. Es bestehen keine vertraglichen oder tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Händler und dem Affiliate. Insbesondere aufgrund der Organisationsstruktur von Amazon in die Aufteilung verschiedener Unternehmen besteht keine mehrstufige Vertriebskette. Zwar kann, so die Hamburger Robenträger, Amazon wohl durchaus auf die Affiliate Einfluss nehmen, nicht jedoch der Händler selbst. Vorgaben, wie die jeweiligen konkreten Angebot zu gestalten sind, macht Amazon nicht. Daher kann auch nicht über die Konstruktion von Amazon eine wie auch immer geartete Einflussmöglichkeit des Händlers auf den Affiliate konstruiert werden.
Im Ergebnis haben daher die obersten Hamburger Zivilrichter den Anspruch wegen eines Wettbewerbsverstoß des Affiliate abgelehnt.
Rechtsanwalt Hoesmann
Die Bewerbung von Angeboten auf Amazon wirft immer wieder rechtliche Schwierigkeiten im Bereich des Wettbewerbsrecht auf. Insbesondere durch die umfangreichen Möglichkeiten, dass auch Dritte direkt mit dem Angeboten Geld verdienen können, werden die juristischen Schwierigkeiten nicht weniger. Das Oberlandesgericht Hamburg hat jetzt aber klargestellt, dass ein als Händler selber nichts für die Wettbewerbsverstöße Dritter im Rahmen eines Affiliateprogramms kann.