Wer gewerblich auf Instagram als Influencer unterwegs ist, muss seine Seite als gewerblich kennzeichnen, wenn die gewerbliche Nutzung nicht offenkundig ist. Wenn eine Instagram Seite, welche auf den ersten Blick wie das private Fotoalbum aussieht, verschleiert, dass sie eigentlich zu gewerblichen Zwecken betrieben wird, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Es handelt sich um ein Fall der unzulässigen Schleichwerbung. (Urteil LG Hannover, Urteil vom 11.11.2019 – 32 O 64/19)
Geschäftsführerin verschleiert gewerblicher Tätigkeit
Eine Geschäftsführerin einer GmbH hat einen als privat deklarierten Instagram Account betrieben.
Auf diesen stellte sie sich wie folgt vor:
»Model, Designer and Boutique owner
I design Bikinis made from recycled Plastic
@ s.com«
Klickt man auf den Link der Webseite kam man zum Webshop der Geschäftsführerin.
Auf ihrem Instagram Account selber hat sie eine Vielzahl von Fotos publiziert, auf denen sie selbst abgebildet ist. Im Rahmen der Kommentare wurden auch die Namen der jeweils getragenen Kleidungsstücke eingeblendet. Zum Teil wurden auch die jeweiligen Internetpartner verlinkt
Wettbewerbsverstoß Instagram
Das Landgericht Hannover hat den Wettbewerbsverstoß bejaht. Der Instagram Auftritt der Geschäftsführerin ist auf kommerzielle Werbung ausgerichtet. Damit stellt er eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.
Es liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, weil die Geschäftsführerin den kommerziellen Zweck nicht kenntlich gemacht hat.
Der kommerzielle Zweck ist für den durchschnittlichen Besucher keinesfalls offensichtlich. Vielmehr macht der Instagram Account auf den durchschnittlichen Besucher den Eindruck, als ob sich eine junge Frau selbst darstellt. Er ist nicht als digitale Werbeprospekt eines Unternehmens zu verstehen.
Nach Ansicht der Robenträger von der Leine ist es entscheidend, dass der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick und ohne Zweifel erkennbar sein muss. Wenn dieser nur verschleiert dargestellt wird, stellt dies eine wettbewerbswidrige Handlung dar.
Wenn die Werbung nicht entsprechend gekennzeichnet wird, handelt es sich um einen Fall der Schleichwerbung. Schleichwerbung ist aber nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verboten.
Rechtsanwalt Hoesmann
Es gibt mittlerweile viele Urteile hinsichtlich der gewerblichen Nutzung von Instagram und Influencer. Dieses Urteil reiht sich in die Liste der Urteile ein, welche einen strengen Maßstab an den Instagram Account anlegen. Wenn es sich um einen gewerblich genutzten Account handelt, dann ist diese auch entsprechend kenntlich zu machen, wenn es nicht sofort offensichtlich ist. Wer verschleiert, dass es sich eigentlich um eine gewerbliche Handlung handelt, handelt wettbewerbswidrig.