Antragstellung für außerordentliche Corona Wirtschaftshilfe

Aufgrund der aktuellen Coronakrise sind viele Unternehmen, Betriebe, Selbstständige und andere Unternehmen von coronabedingten Schließungen betroffen. Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe können die Betriebe, die von der Schließung direkt oder indirekt betroffen sind, auch im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 % des Vergleichszeitraum 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten.

Antrag Corona Hilfe

Anträge bis zu 5000 € können von Solo Selbstständigen selbst gestellt werden, für alle anderen Anträge sind diese über sogenannte prüfende Dritte zu stellen, dies sind unter anderem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, aber auch Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Hoesmann gehört ebenfalls zu den prüfenden Dritten, er darf auch solche Anträge stellen.

Erste Abschlagszahlungen sollen voraussichtlich Anfang 2021 bereits ausgezahlt werden.

Überblick außerordentliche Wirtschaftshilfe:

• Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.

• Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75% des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt.

• Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Auch wie als Kanzlei Hoesmann können als prüfende dritte die Anträge stellen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem Elster-Zertifikat direkt stellen.

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    Rechtsanwalt Hoesmann

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