Prostitutionsrecht und das Baurecht

Immer wieder nutzen Behörden das Baurecht, um einen nach dem Prostitutionsrecht zulässigen Prostitutionsbetrieb doch noch verbieten zu können. In einem von der Kanzlei geführten Verfahren hat das Verwaltungsgericht Würzburg dieser Praxis mancher Behörden eine klare Absage erteilt. (Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 K 19.1729)

In dem Verfahren ging es um die prostitutionsrrechtliche Zulässigkeit eines Prostitutionsbetriebes. Die Voraussetzungen nach dem Prostitutionsrecht, insbesondere im Hinblick auf die persönliche Zuverlässigkeit und das Betriebskonzept lagen vor. Trotzdem wurden seitens der Behörde der Antrag abgelehnt, da es an einer baurechtlichen Zulässigkeit fehle. Mit dieser Absage hat die Ordnungsbehörde ihre Kompetenz überschritten, da sie lediglich dazu befugt ist, die prostitutionsrechtlichen Fragen zu klären, nicht aber die baurechtlichen.

Baurecht und Prostitutionsrecht

Ein Prostitutionsbetrieb muss auch baurechtlich zulässig sein. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Ordnungsbehörde, die den prostitutionsrechtlichen Antrag prüft, zu entscheiden, ob der Betrieb baurechtlich zulässig ist oder nicht. Die baurechtliche Kompetenz zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Prostitutionsbetriebes gehört, so die Würzburger Richter ausschließlich in die Hand des Bauamt.

Diese darf nicht gleichsam stellvertretend, in der prostitutionsrechtlichen Erlaubnis geprüft werden.

Betrieb besteht seit 20 Jahren

Die apodiktische Aussage einer Behörde, ein bereits seit 20 Jahren bestehender Prostitutionsbetrieb habe keinerlei Aussicht, eine Baugenehmigung zu erhalten teilen, ist nach Ansicht des Würzburger Verwaltungsgericht fraglich.

So liegt keine offensichtliche bauplanerische Unzulässigkeit vor, wenn der Betrieb seit Jahren bekannt ist und geduldet wird. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Behörde im Rahmen der prostitutionsrechtlichen Prüfung die Lage des Betriebes als unproblematisch befunden hat, spricht für eine Zulässigkeit. Es findet keine Gefährdung der Jugend statt, da keine Außenwerbung stattfindet und der Zutritt auch nur volljährigen Personen gestattet ist. Schädliche Umwelteinwirkungen bestehen nicht und es ist der Behörde auch nicht über irgendwelche Beschwerden bekannt.

Erlaubnis unter Nebenbestimmungen

Das Gericht gab unserer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem ProstG statt. Es liegt hier ein Ermessensspielraum auf Null vor. Sämtliche Voraussetzungen des Prostitutionsrechts sind erfüllt. Die Erlaubnis darf nur mit dem Hinweis ergänzt werden, dass auch die baurechtliche Situation im Wege eines Bauantrages zu überprüfen ist.

Rechtsanwalt Hoesmann

Leider nutzen Behörden immer wieder das Baurecht um eine nach dem Prostitutionsrecht zulässigen Betrieb untersagen zu wollen. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in klaren Worten festgestellt, dass diese Praxis nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber hat die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte gerade nicht von einer zuvor erteilten baurechtlichen Genehmigung abhängig gemacht. Nur dann, wenn die baurechtliche Situation bereits abschließend bewertet worden ist, darf dieser auch als Ablehnungsgrund für einen Antrag nach dem Prostituiertenschutzgesetz herangezogen werden. Ist die baurechtliche Situation gesondert zu prüfen, aber kein Grund, ein Antrag abzulehnen.

Volltext Urteil

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