Eine Berufung ist nur dann rechtzeitig eingelegt, wenn diese fristgerecht bei dem funktionell zuständigen Gericht eingereicht wird. Welches Gericht funktionell zuständig ist, wird in aller Regel durch die Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt.
Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
Im Urheberrecht kommen häufiger Fälle vor, in denen ein falsches Gericht im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung angegeben wird. Ein klarer Fehler der ersten Instanz.
Die Folgen dieser fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung können für den Betroffenen gravierend sein, wenn sein Rechtsanwalt diesen Fehler nicht bemerkt und die Berufung bei dem falschen Gericht einlegt.
Es liegt keine fristwahrender Berufungseingang beim funktionell zuständigen Gericht vor, wenn der Rechtsanwalt die Berufung bei dem falsch bezeichneten Gericht einlegt.
Fehler des Rechtsanwalts bei der Berufung
Vielmehr liegt ein nicht entschuldbarer Fehler des Rechtsanwaltes über das zuständige Gericht vor. In einem solchen Fall ist die Berufung zurückzuweisen. (LG Mannheim BeckRS 2008, 24457 Rn. 32 ff.).
Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass wenn der Beteiligte anwaltlich vertreten ist, ein derartiger Rechtsirrtum regelmäßig verschuldet ist. Eine Wiedereinsetzung kommt in diesem Fall nicht in Betracht, da die Fristversäumnis nicht auf dem Belehrungsmangel beruht. Eine Wiedereinsetzung ist in Fällen ausgeschlossen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf.
Zuständiges Berufungsgericht prüfen
Es gehört zu anwaltlichen Pflichten, vor eine Berufung prüfen, bei welchem Gericht die Berufung einzulegen ist. Bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ist die Berufung gleichwohl bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Gerade im Urheberrecht gibt es in vielen OLG Bezirken Spezialzuständigkeiten für Urheberrechtsverfahren – daher sollten urheberrechtliche Verfahren auch in der Regel nur durch sachkundige Rechtsanwälte geführt werden.