BGH erlaubt Publikation von Fahndungsfoto

Der Bundesgerichtshof hat die Publikation von privaten “Fahndungsfotos” der Bild-Zeitung in engen Grenzen erlaubt.

Im Rahmen des G20-Gipfels in Hamburg kam es im Juli 2017 zu erheblichen Ausschreitungen inklusive Angriffen auf die Polizei sowie Plünderungen. Zum Teil wurden diese Plünderungen von den Überwachungskameras aufgenommen.

Die BILD veröffentlichte auf der Titelseite 7 Fotos aus Überwachungkameras, auf welchen die Ausschreitungen samt Personen, die sie verüben, zu sehen sind, mit der Überschrift „GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher?“ Es handelte sich nicht um offizielle Fahndungsfotos, welche von der Polizei herausgegeben worden sind.

Diesem Enthüllungsversuch sowie der erhofften Erleichterung des Findens von Zeugen auf Seiten der BILD folgte eine Klage einer der Personen, die auf zwei Fotos beim Begehen von Straftaten gezeigt wird.

Der BGH hat jetzt letztinstanzlich die Publikation dieser Fotos erlaubt. (Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.9.2020 – VI ZR 449/19)

Vorinstanz: Private Fahndungsfotos sind unzulässig

In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass die Publikationen der Fotos nicht zulässig gewesen sei. Zur Begründung führten die Frankfurter Richter aus, dass die abgebildeten Persone „habe befürchten können, von ihren Freunden und Bekannten anhand ihrer Körperform und -haltung, Frisur und Gesichtsform erkannt zu werden. Ein privater Fahndungsaufruf sei jedenfalls dann unzulässig, wenn – wie hier – die gesetzlichen Vorgaben für eine öffentliche Fahndung durch die zuständigen Behörden nicht vorlägen.“

Hintergrund dessen ist, dass Fahndungsanrufe und die Publikation von Fahndungsfotos erheblichen Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreifen und daher nur unter strengen, rechtlichen Bedingungen überhaupt erlaubt sind. Ebenso ist es grundsätzlich Aufgabe der Polizei, Fahndungsaufrufe zu publizieren.

Erkennbarkeit auch ohne Gesicht

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und im Ergebnis die Fahndungsfotos der Bild-Zeitung für zulässig erachtet.

Die Gesichter der abgebildeten waren auf dem Fotos nicht eindeutig zu erkennen. Gleichwohl reicht es nach Ansicht des BGH aus, um eine Erkennbarkeit der Person zu bejahen.

Für eine Erkennbarkeit reicht es aus, wenn die Person durch Merkmale wie ihre Frisur oder ihre Haltung von einem bestimmten Personenkreis identifiziert werden kann. Es kommt nicht zwingend darauf an, dass auch die Gesichtszüge erkennbar sind.

Fahndungsfoto kann Zeitgeschichte sein

Grundsätzlich dürfen Fotos nur mit Einwilligung der betroffenen Person publiziert werden. Eine solche Einwilligung lag hier unstreitig nicht vor. Eine Ausnahme von dem Grundsatz ist dann gegeben, wenn die Publikation des Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist.

Der Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen des gesellschaftlichen Interesses. Die Presse darf über Geschehnisse umfassend berichten, die das öffentliche Interesse wecken. Hierbei ist jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, wie stark durch den Bericht Rechte anderer Personen verletzt werden. Sprich es ist immer eine Abwägung zwischen dem Berichterstattungsinteresse und Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen Seite und dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person auf der anderen Seite vorzunehmen.

Hier sieht der BGH in den Fahndungsfotos ein öffentliches Interesse.

Bezogen auf den Fall sieht der BGH das öffentliche Interesse an den Ausschreitungen des G20-Gipfels als derart überragend an, dass es den Schutz der Persönlichkeit der Klägerin überwiegt:

„Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss grundsätzlich dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird.“

Zwar räumt der BGH ein, dass die Bildveröffentlichung die Klägerin belaste, sie führe jedoch nicht zu einer Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung. Daran ändere auch der Umstand nicht, dass das Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingestellt worden ist.

Somit entscheidet der BGH entgegen den Urteilen der Vorinstanzen und weist die Klagie ab, da die Berichterstattung der BILD als zulässig anzusehen ist.

Rechtsanwalt Hoesmann

Auch wenn der BGH in diesem besonderen Einzelfall die Publikation von Fahndungsfotos erlaubt hat, so ist daraus keine generelle Erlaubnis abzuleiten, dass Fahndungsfotos durch Zeitungen und Dritte publiziert werden dürfen. In diesem besonderen Fall lag ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse vor, welches die Publikation ausnahmsweise rechtfertigt. Ansonsten ist die Publikation von Fahndungsfotos durch private übliche Weise nicht erlaubt. Es soll vermieden werden, dass Menschen durch Fahndungsaufrufe in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden.

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