
Den richtigen Partner zu finden ist ganz einfach – glaubt man den Werbeversprechen der Dating-Portalen. Aus diesem Grund haben sich Online-Dating zu einer beliebten Form der Partnersuche im Internet entwickelt. Die Teilnahme ich einfach gestaltet: Name eingeben, schnell die AGB akzeptieren und schon kann man den Traumpartner finden.
Wollen die Nutzer allerdings die Vertragsbeziehung beenden, so bekommen sie es häufig mit Klauseln zu tun, die eine Kündigung deutlich erschweren.
Klauseln von Partnerbörse unwirksam
Die Klauseln in den AGB führen immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen. In einem aktuellen Fall hatte die Be Beauty GmbH (edates.de) eine Kündigungsklausel im Vertrag eingebaut, bei der die elektronische Kündigung ausgeschlossen worden war. Das bedeutet, zur Kündigung muss ein Fax oder Brief geschrieben werden. Zusätzlich sei für die wirksame Kündigung erforderlich u.a. Transaktions- bzw. Vorgangsnummer anzugeben. Dies ist eine erhebliche Erschwerung für eine Kündigung. „Kündigung bei Dating-Portalen auch per Mail möglich“ weiterlesen

Zur Zeit liegen uns zahlreiche Mahnbescheide der Asteria Media SL aus Mallorca vor.
Ein gelbes Wörterbuch darf nur von Langenscheidt angeboten werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nur Langenscheidt zweisprachige Wörterbücher in sein typisches Gelb kleiden darf. 
The obligation at Xing to publish legal information about a company on its website has already been subject to much legal dispute. This legal site notice is called Impressum in germany.
Im Presserecht und Medienrecht geht es häufig um öffentliche Äußerungen. Immer wieder ist dabei zu beobachten, dass einzelne Äußerungen isoliert aus dem Zusammenhang gerissen und gesondert verfolgt werden.
Der Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat entschieden, dass Personen, die auf Internetportals durch unwahre Tatsachenbehauptungen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden, keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Auskunft gegen den Betreiber des Portals haben, wer den Beitrag gepostet hat (Urteil v. 01. Juli 2014 – VI ZR 345/13). Ohne Einwilligung des Nutzers können grundsätzlich keine Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs weitergegeben werden. Unterlassungsansprüche gegen das Portal sowie strafrechtliche Auskunftsansprüche bezüglich der Personalien bleiben davon unberührt.