Heimliche Mithörer am Telefon sind als Zeugen unbeachtlich

icon_39Das heimliche Mithören eines Telefonats verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Zeugenaussagen eines heimlichen Mithörers sind daher vor Gericht unbeachtlich.

Am Telefon geschlossene Verträge sind immer wieder mal Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Häufig geht es dabei um die Frage, auf was sich die Vertragsparteien sich eigentlich geeinigt haben. Da es keine schriftliche Bestätigung gibt, kommt es auf den Inhalt des Gespräches selbst an.

Vor Gericht werden im Zweifel Zeugen benannt, die das Gespräch heimlich mitgehört haben sollen und den jeweiligen Inhalt daher bestätigen könnten.

Diese heimlich mitgehörten Telefonate sind jedoch juristisch sehr heikel.

Hintergrund ist, dass das heimliche Mithören von Telefonaten das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Es stellt keine Rechtfertigung dar, dass das Gespräch nur aus Gründen der Beweissicherung mitgehört worden ist.

Daher können die Aussagen des heimlichen Zeugen vor Gericht nicht verwendet werden und sind daher juristisch unbeachtlich.

Dies hat erst kürzlich das Amtsgericht München in einem Urteil bestätigt. (Urteil des Amtsgerichts München vom 10.07.14, Aktenzeichen 222 C 1187/14)


Rechtsanwalt HoesmannAnmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Es spricht im Grunde nichts dagegen, einen Zeugen bei einem Telefonat mithören zu lassen. Wichtig ist jedoch, dass dies auch offen der Gegenseite kommuniziert wird, um sicherzustellen, dass der Zeuge auch vor Gericht eine rechtswirksame Aussage treffen kann.

Das heimliche Mithören bzw. sogar das heimliche Mitschneiden eines Telefonates stellt dagegen ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar und kann sogar mitunter strafbar sein.

Daher kann ich als Rechtsanwalt nur empfehlen, auf heimliche Zeugen zu verzichten und im Zweifel der Gegenseite im Rahmen des Telefonates mitzuteilen, dass das Gespräch mitgehört bzw. mitgeschnitten wird.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben, stehen mein Team und ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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