Ein gelbes Wörterbuch darf nur von Langenscheidt angeboten werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nur Langenscheidt zweisprachige Wörterbücher in sein typisches Gelb kleiden darf.
Der Verlag gewinnt damit den Rechtsstreit gegen einen Konkurrenten aus den USA, der ebenfalls ein Wörterbuch mit einem gelben Umschlag anbot. Langenscheidt hatte sich bereits 2010 die Farbmarke „Gelb“ für seine zweisprachigen gedruckten Wörterbücher als Marke eintragen lassen.
Als Begründung führten die Richter des Bundesgerichtshof aus, dass der Verbraucher die beiden Marken aufgrund der Farbe verwechseln könnte. Diese Verwechselbarkeit ist eines der entscheidenden Kriterien bei der Beurteilung der Frage, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Bei den Produkten von Langenscheidt und Rosetta Stone bestehe zudem eine „erhebliche Warenähnlichkeit“. Die Warenähnlichkeit ist ein weiteres Kriterium, wenn es darum geht zu entscheiden, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Es bestehe daher nach Ansicht der Karlsruher Robenträger die Gefahr, dass die Käufer davon ausgingen, die Rosetta-Lernsoftware werde von Langenscheidt angeboten.
Aufgrund der Bekanntheit und Popularität von Langenscheidt sei der Kunde daran gewöhnt, dass ein bestimmter Farbton als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen verwendet wird: in diesem Fall gelb für Langenscheidt. Das Argument von Rosetta, sie würden die Farbe Gelb nur als Blickfang verwenden, lief damit ins Leere. (BGH Az. I ZB 61/13)
Anmerkung Rechtsanwältin Mannshardt
Dieser Fall macht deutlich, wie wichtig es ist, eine Marke rechtzeitig und vor allem richtig schützen zu lassen, um später erfolgreich gegen Konkurrenten vorgehen zu können. Auch eine Farbe kann dabei für ein bestimmtes Produkt geschützt werden.
Sofern Sie ebenfalls planen eine Marke anzumelden oder zunächst eine Beratung wünschen, welche Möglichkeiten der Anmeldung und des Schutzes es für Sie gibt, stehen ich Ihnen jederzeit gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.