Im Presserecht und Medienrecht geht es häufig um öffentliche Äußerungen. Immer wieder ist dabei zu beobachten, dass einzelne Äußerungen isoliert aus dem Zusammenhang gerissen und gesondert verfolgt werden.
Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschied.
Äußerungen dürften nicht rein isoliert betrachtet und aus dem betreffenden Kontext herausgelöst, sondern müssen stets im Zusammenhang beurteilt werden.
So ist bei der Deutung und Auslegung des Sinnes einer in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Äußerung diese in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden.
Es gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sich gegen öffentliche Äußerungen zu wehren, die geeignet sind, ein schlechtes, abträgliches Bild in der Öffentlichkeit zu erzeugen.
Ob eine Äußerung eine solche Eignung besitzt, muss durch Deutung der streitgegenständlichen ermittelt werden. Bei dieser Sinndeutung ist nach Ansicht der Karlsruher Robenträger zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist.
Selbst wenn einzelne Sätze isoliert betrachtet ein abträgliches Bild erzeugen können, müssen diese immer im Gesamtzusammenhang der Publikation gesehen werden.
(BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 153/13)
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Niemand liest gerne etwas negatives über sich und sicherlich muss nicht alles hingenommen werden, was über einen selbst geschrieben wird. Jedoch ist, wie der BGH zurecht betont, auch immer der Gesamtzusammenhang zu sehen und bei der Auslegung einer Äußerung zu berücksichtigen.
Ob eine Äußerung bereits Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, ist daher auch immer eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nicht pauschal beantworten.