Die Reichweite der Erschöpfung

Verbreitung

Das Urheberrecht ist eine rechtlich komplizierte Materie, mit vielen Facetten und Regelungen.

Einer der besonderen Aspekte im Urheberrecht ist die „Erschöpfung“; damit ist nicht gemeint, dass man vor der komplizierten rechtlichen Materie zusammenbricht, sondern bei der Erschöpfung geht um die Reichweite, welche der Urheberrechtsschutz hat.

Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass der Urheber einerseits selbst entscheiden sollte, ob und in welchem Umfang Vervielfältigungen seines Werks in die Öffentlichkeit gelangen. Wenn das Werk allerdings bereits mit seiner Zustimmung veröffentlicht wurden, so soll dem Urheber keine bleibende ausschließliche Befugnis zustehen. Aus diesem Grunde wird das Recht des Urhebers durch den Erschöpfungsgrundsatz beschränkt.

Kurz gefasst bedeutet der Erschöpfungsgrundsatz: Dem Urheber wird nach der Veräußerung die Möglichkeit genommen, die Weiterverbreitung einzuschränken. „Die Reichweite der Erschöpfung“ weiterlesen

Das Verlagsvertragsrecht – eine kurze Einführung

Bücher
Bevor ein Buch gedruckt im Buchhandel erscheint, ist neben der schriftstellerischen Arbeit in der Regel auch etwas juristische Arbeit notwendig. Insbesondere sollten dem Autor die besonderen rechtlichen Beziehung zwischen ihm und seinen Verlag zumindest in Grundzügen bekannt sein.

Diese besonderen Beziehung zwischen dem Verlag und dem Autopr sind gesetzlich im Verlagsvertrag geregelt.
Ein Verlagsvertrag ist der Vertrag der zwischen einem Verfasser und einem Verleger geschlossen wird.

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Der Urheberrechtsschutz für eine literarischen Figur


Nicht nur Betreiber von Einzelhandelsmärkten dürften aufhorchen. In der aktuellen Entscheidung des BGH vom 17.07.2013 – I ZR 52/12 ging es um die Frage, ob Fotografien, die zu Werbezwecken eines Karnevalskostüms eine offensichtliche Ähnlichkeit zu Pippi Langstrumpf erkennen ließen, den urheberrechtlichen Schutz des künstlerischen Werks von Astrid Lindgren verletzten. Die Klägerin beanspruchte hierbei, die Inhaberin dieser Nutzungsrechte zu sein.

Streitgegenständlich waren Abbildungen, die ein etwa 5-jähriges Mädchen und eine junge Frau mit T-Shirt zeigten, die eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen, Sommersprossen, sowie verschiedenfarbige Strümpfe mit Ringelmuster trugen. Etwa 15.000 dieser Kostümsets waren seit dem Jahr 2010 über die Ladentheke gegangen.

Aus dieser offensichtlichen Anlehnung und der damit verbundenen Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der literarischen Figur Pippi Langstrumpf, forderte die Klägerin eine fiktive Lizenzgebühr über EUR 50.000.
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Das neue Leistungsschutzrecht für Verlage


Das Leistungsschutzrecht für Verlage tritt nunmehr am 1. August in Kraft. Ende März wurde das Leistungsschutzrecht im Bundesrat beschlossen, da sich innerhalb der Opposition keine Mehrheit gegen das umstrittene Gesetz finden konnte.
Nach wie vor sind dennoch wichtige, rechtliche Unklarheiten von der Umsetzung bis zur Anwendung des Gesetzes vorhanden. Auf einige dieser Problemstellungen soll im Folgenden eingegangen werden.

Wer will was von wem woraus
Die Ursachen des Gesetzes liegen in der Sammlung und Darbietung von Suchergebnissen und Vorschauanzeigen, mithilfe dieser die einschlägigen Suchmaschinen zumeist Titel und Teaser von Presseerzeugnissen der Verlage übernehmen. Dies liegt in der Natur der Sache von Suchmaschinen und ähnlichen automatisiert-arbeitenden Aggregatoren, zu denen auch Nachrichten-Apps zählen.
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Haftung der Eltern für ihre Kinder im Internet


Viele Urheberrechtsverletzungen, gerade bei der Nutzung von Tauschbörsen, werden durch Kinder und Jugendliche begangen. Diese haben in der Regel aber keinen eigenen Anschluss, sondern nutzen den gemeinsamen Familienanschluss. Dieser ist in der Regel auf ein Elternteil angemeldet und wenn eine Urheberrechtsverletzung festgestellt wurde, wird die Abmahnung an den Anschlussinhaber, sprich die Eltern verwendet.

Sind die Eltern als Anschlussinhaber aber für Verstöße gegen das Urheberrecht ihrer minderjährigen Kinder überhaupt verantwortlich?
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Störerhaftung und Beweislast bei Filesharing


In einer viel beachteten Entscheidung hat das LG München I kürzlich eine Gefährdungshaftung für Anschlussinhaber bei Urheberrechtsverletzungen wegen Tauschbörsen ausgeschlossen. Das Landgericht verneint damit eine Haftung des Anschlussinhabers, die lediglich auf der Grundlage der möglichen Verfügung über einen Internetzugang beruht.

Im vorliegenden Fall wurde eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung einer Tauschbörse über den Internetanschluss einer Rentnerin begangen, ohne dass diese die zur Nutzung unabdingbaren Geräte wie WLAN-Router oder Modem, in Verbindung mit einem Computer, besaß. Lediglich eine Splitterbox befand sich in ihrem Gewahrsam.

Dieser offensichtliche Widerspruch bezüglich der möglichen Nutzung der Tauschbörse schreckte das Amtsgericht München nicht, in erster Instanz für die Klägerin zu entscheiden und die Störerhaftung auf die oben beschriebene Gefährdungshaftung auszudehnen. Für das Amtsgericht war es ausreichend, dass die Rentnerin Anschlussinhaberin war.
Erst das Berufungsverfahren vor dem LG München I verhalf der Beklagten zu ihrem Recht. Im Endurteil finden sich in der Tat einige interessante Aspekte, die hier kurz näher betrachtet werden sollen.
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Fotos von Gebäuden, Personen und Marken im öffentlichen Raum


Viele Fotografen wissen nicht, aber wenn Gebäude, Personen oder Marken in der Öffentlichkeit fotografiert werden, sind auch immer Rechte Dritter zu beachten. Allerdings bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass damit ein generelles Fotoverbot im öffentlichen Raum einhergeht. Der Fall eines Landtagsabgeordneten der Piratenpartei erregte diesbezüglich mediale Aufmerksamkeit. Der Abgeordnete fotografierte im Kölner Hauptbahnhof das Markenlogo eines Supermarktes mit seinem Smartphone. Auf einigen Aufnahmen sind auch Beschäftigte des Supermarkts zu sehen. Kurz darauf forderte die Bundespolizei ihn dazu auf, alle Fotos zu löschen, anderweitig drohe Beschlagnahmung des Handys. Als Grund mahnte die Behörde Verletzung von Persönlichkeitsrechten an. Bis auf ein Bild musste letztendlich der Speicher des Handys geleert werden.

Wie sieht es in diesem Fall mit den Rechten des Fotografen aus und was ist generell beim Fotografieren von Gebäuden, Markenlogos und Personen im öffentlichen Raum zu beachten?
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Streit wegen Hitlers Mein Kampf


Anfang 2016 läuft das Urheberrecht an Hitlers Buch “Mein Kampf” aus.

Das bedeutete, dass das bislang urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei wird und infolgedessen von jedem gedruckt und publiziert werden darf, ohne dass dieser dann gegen das Urheberrecht verstößt.
Über das Urheberrecht, welches der Freistaat Bayern innehat, war bislang eine Publikation unterbunden worden.

Da dieses aber ausläuft, führt die mögliche neue Publikation sowohl unter Juristen, Historikern aber auch auf politischer Ebene zu erheblichen Diskussionen.
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Verletzungen von Urheberrechten in Online-Archiven


Die tagesaktuelle Berichterstattung gehört zu den wesentlichen Elementen der Presse. Selbstverständlich wird auch tagesaktuell über urheberrechtlich geschützte Werke, wie Fotos oder Kunstwerke Dritter, in Zeitungen berichtet. So wird auch über eine Kunstausstellung berichtet und das Kunstwerk im Zeitungsartikel abgebildet. Ähnliches geschieht im Internet auch mit der Berichterstattung über Musik- oder Filmausschnitte.
Grundsätzlich ist eine aktuelle Berichterstattung auch ohne Nutzungsrechtseinräumung des Urhebers möglich, gem. § 50 UrhG. Wichtig ist jedoch, dass dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit und der Tagesaktualität Rechnung getragen wird (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 127/09). Eine Tagesaktualität liegt je nach dem öffentlichen Interesse, selten länger als 4 Wochen, vor.
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NRW-Justizministerium: Spezialisierte Abmahnkanzleien sind eine Landplage


Überteuerte Abmahnungen von spezialisierten Abmahnkanzleien, weil unbedachte Internetnutzer Songs, Alben und Filme in Tauschbörsen heruntergeladen haben sollen, sind leider mittlerweile an der Tagesordnung.

Auch die Politik hat erkannt, dass es sich bei vielen der Verfahren mitnichten noch um den Schutz des geistigen Eigentums handelt, im Gegenteil, von dem Justizministerium NRW werden entsprechend spezialisierte Anwaltskanzleien auch als Landplage bezeichnet.

Spezialisierte Anwaltskanzleien geraten zur Landplage, wodurch der Schutz des geistigen Eigentums völlig in den Hintergrund gerate. Nach einer repräsentativen Umfrage der Verbraucherzentralen sind in Deutschland rund 4,3 Millionen Bürger bereits abgemahnt und zur Zahlung horrender Vergleichssummen von bis zu 4.800 Euro aufgefordert worden.
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