Verletzungen von Urheberrechten in Online-Archiven


Die tagesaktuelle Berichterstattung gehört zu den wesentlichen Elementen der Presse. Selbstverständlich wird auch tagesaktuell über urheberrechtlich geschützte Werke, wie Fotos oder Kunstwerke Dritter, in Zeitungen berichtet. So wird auch über eine Kunstausstellung berichtet und das Kunstwerk im Zeitungsartikel abgebildet. Ähnliches geschieht im Internet auch mit der Berichterstattung über Musik- oder Filmausschnitte.
Grundsätzlich ist eine aktuelle Berichterstattung auch ohne Nutzungsrechtseinräumung des Urhebers möglich, gem. § 50 UrhG. Wichtig ist jedoch, dass dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit und der Tagesaktualität Rechnung getragen wird (BGH, Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 127/09). Eine Tagesaktualität liegt je nach dem öffentlichen Interesse, selten länger als 4 Wochen, vor.

Bei einer darüber hinausgehenden, längerfristigen Nutzung, wie sie in Online-Archiven üblich ist, wird eine ausdrückliche Rechteeinräumung durch den Urheber gefordert. § 50 UrhG gestattet die aktuelle Berichterstattung ohne Zustimmung des Urhebers, nicht aber die in der Vergangenheit liegende Berichterstattung. Dass dies einen erheblichen Prüfungsaufwand für die Zeitungen bedeutet, lässt den BGH zu keinem anderen Ergebnis kommen, da es nach dem Zweck nicht geboten sei, noch länger urheberrechtlich geschützte Werke zu verwenden. Das Online-Archiv darf im Ergebnis nach Ablauf einer vier Wochenfrist keine Abbildungen urheberrechtlich geschützten Werke enthalten, sofern nicht eine ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt.
Allein der Umstand, dass der Urheber in die aktuellen Berichterstattung einwilligte, rechtfertigt nicht, dass die Werke in den zeitungseigenen Online-Archiven verwendet werden dürfen. Hintergrund ist, dass Online-Archive eine eigene Nutzungsart darstellen, also nicht mit der Tageszeitung im Papierformat oder in Onlineform einhergehen (OLG Brandenburg, Urteil v. 28.08.2012, Az. 6 U 78/11). Argumentiert wird dies damit, dass es sich bei der tagesaktuellen Berichterstattung um eine sofortige Auseinandersetzung mit der Materie handelt, welche eben gerade im Interesse der Allgemeinheit ist, während das Archiv eine Art Datenbank darstellt. Ist also die Zustimmung des Urhebers nicht gleichzeitig so formuliert, dass sie auch für Online-Archive gelten soll, muss hierfür eine separate Einwilligung eingeholt werden.

Der Artikel entstand in Zusammenarbeit mit unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau Nadine Belger.

Praxistipp:
Die Verwendung von Online-Archiven mit urheberrechtlich geschützten Werken sollte nur unter einer der drei Voraussetzungen erfolgen:

1. die archivierten Dateien erfahren nach 4 Wochen eine automatische Löschung;

2. es werden von vorneherein nur eigene Beiträge und keine geschützten Werke archiviert;

3. es wird mit dem Urheber nach vier Wochen eine Vereinbarung getroffen, die die Nutzung legitimiert.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
In unserer anwaltlichen Praxis müssen wir leider immer wieder beobachten, dass sich viele Zeitungen, Webseitenbetreiber und auch Blogs nicht um ihre archivierten Beiträge kümmern. Häufig ist es jedoch so, dass in den länger zurückliegenden Beiträgen urheberrechtlich geschützte Werke abgebildet sind, ohne dass eine entsprechende Nutzungserlaubnis vorliegt.
Daher sollte, auch um rechtliche Folgen zu vermeiden, das Archiv regelmäßig entsprechend überprüft werden oder bereits im Vorfeld eine entsprechende vertragliche Regelung gefunden werden.
Bei Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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