Stellungnahme für den CentralVerband Deutscher Berufsfotografen in der Profi Foto


In der aktuellen Ausgabe der Profi Foto (Ausgabe 7/12) durfte ich mich im Namen des CentralVerbands Deutscher Berufsfotografen zu aktuellen Problemen des Urheberrechts äußern.
Es ging dabei um die Frage, ob es eine Reform des Urheberrechts geben muss, ob durch die Neuen Medien ein neues Urheberrecht nötig wird und ob Rechteverwerter stärker Aufgabe übernehmen können.
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Fotografen boykottieren Konzert


Fotografen klagen immer häufiger über die Knebelverträge, welche von ihnen bei Konzerten, gerade von US-amerikanischen Bands, gefordert werden.
So auch bei einem Konzert der Gruppe Limp Bizkit Mitte Juni in Hamburg.
Hier weigerten sich die anwesenden Fotografen, den vom Management geforderten Vertrag zu unterzeichnen und infolgedessen gab und gibt es keine Fotos von dem Konzert.

Eine Vorgehensweise, welche man unter Fotografen immer häufiger beobachten kann.
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Mein Kampf bleibt weiterhin verboten


Das Oberlandesgericht München hat das Veröffentlichungsverbot für kommentierte Auszüge aus dem Buch „Mein Kampf“ von Adolf Hitler bestätigt.

Hintergrund ist die geplante Veröffentlichung einer kommentierten Ausgabe durch einen britischen Verlag.
Auf Antrag des Freistaates Bayern hatte das Landgericht München zu Beginn des Jahres eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der die Veröffentlichung untersagt wurde.

Der Verlag hatte unter argumentiert, dass die geplante Publikation mit dem Titel “Das unlesbare Buch” ein wissenschaftliches Werk sei, in dem gerade einmal 1% des Originalwerks exemplarisch zitiert würde. Die Textübernahmen seien daher durch das urheberrechtliche Zitatrecht gerechtfertigt. Das Verbot der Veröffentlichung komme zudem einer Zensur gleich.

Dies hat das Oberlandesgericht – wie bereits das Landgericht – anders gesehen.
Die Berufung wurde laut mündlicher Urteilsbegründung im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen:
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Recht auf Namensnennung

streetfoto-3Fotografen freuen sich, wenn ihre Fotos erscheinen. Noch mehr freuen sie sich, wenn auch ihr Name genannt wird.

Häufig wird der Name jedoch unterschlagen oder erscheint völlig losgelöst vom Bild-Ort.

Namensnennung für Fotografen

Die Vorschrift des § 13 UrhG als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts gibt jedem Fotografen das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem vom ihm geschaffenen Werk, sprich dem Foto. Der Fotograf hat also einen gesetzlichen Anspruch auf Nennung seines Namens.

Hintergrund dieser Vorschrift ist sowohl der Schutz des ideellen Interesses des Fotografen, mit seiner Fotografie in Verbindung gebracht zu werden, als auch sein materielles Interesse durch die mögliche Werbewirkung einer Veröffentlichung seines Namens, da dessen Nennung Folgeaufträge nach sich ziehen kann.
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Praktische Probleme des geplanten Leistungsschutzrechts


Zum Thema der Leistungsschutzrechte für Verlage und deren möglichen juristischen und tatsächlichen Problemen noch ein Beispiel aus der eigenen Praxis.

Ich werde als Rechtsanwalt häufiger von Tageszeitung als Experte zu medienrechtlichen Themen zitiert. Diese Zitate erscheinen dann mit der Nennung meines Namens sowohl in der Print als auch in der Onlineausgabe der Zeitung.
Honorar bekomme ich natürlich keines, aber als bescheidener Anwalt ist man ja schon zufrieden, seinen Namen in der Zeitung lesen zu dürfen.

Wenn ich jetzt auf der Webseite meiner Kanzlei darauf aufmerksam mache, dass ich von einer Zeitung zitiert wurde, verstoße ich aber schon gegen das Leistungsschutzrecht. Auch verstoße ich gegen das Leistungsschutzrecht, wenn ich meine Aussage in der Zeitung selbst zitiere.
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Verkauf von Bootleg DVDs bei eBay ist illegal


Bootleg DVDs, also inoffizielle und von den Rechteinhabern nicht autorisierte Mitschnitte von Konzerten, dürfen aus urheberrechtlichen Gründen nicht verkauft werden.
Der Verkauf dieser Konzertmitschnitte verletzt das urheberrechtliche Verbreitungsrecht der Rechteinhaber.

Diese Erfahrungen müssen auch immer wieder mal eBay Nutzer machen, die zum Teil regulär erworbene Konzert DVDs auf eBay anbieten. Nach außen sehen die Bootlegs DVDs wie ein originaler, autorisierter Konzertmitschnitt aus und sind zum Teil auch mit EAN Nummern und weiteren offiziellen Siegeln versehen.
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Kunst und Zitat


Wer fremde Texte übernimmt, beruft sich häufig auf das urheberrechtliche Zitatrecht. Wann jedoch ein ordnungsgemäßes Zitat vorliegt, ist nicht immer eindeutig und führt häufig zu gerichtlichen Streitigkeiten. Denn die gesetzlichen Grenzen des Zitatrechts sind in der Regel wesentlich enger, als gemeinhin angenommen wird.
Besonders problematisch wird dies, wenn es um Kunstwerke geht, da diese einen erweiterten Schutzbereich haben.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung “Blühende Landschaften” (Az. I ZR 212/10) mit dem Zitatrecht bei Kunstwerken beschäftigt und im Ergebnis das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Zitats verneint. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist die Übernahme von Zeitungsartikeln und Fotos in einer literarischen Collage nicht ohne Weiteres durch das Zitatrecht gedeckt.
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Urheberrecht und Choreografie


Urheberrecht und Choreografie – passt das überhaupt zusammen.
Ja! Denn auch Tänze und Choreografien können urheberrechtlich geschützt sein.

Aktuell gibt es in der Tanzszene und auch unter Juristen eine Diskussion, ob das Musikvideo des US amerikanische Pop- und Medienstars Beyoncé Knowles nicht gegen das Urheberrecht der renommierten belgischen Choreografin Anna Teresa de Keersmaeker verstößt.

Im Urheberrecht ist klar geregelt, dass auch Werke der Tanzkunst vom Urheberrecht mitumfasst sind, § 2 Nr. 3 UrhG.
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Journalist prangert Abmahnung von dapd an


Der Journalist Jens Weinreich, der unter anderem 2009 den Grimme online Award für seine journalistische Leistungen bekommen hat, wurde jetzt für die Übernahme eines Textes der Nachrichtenagentur dapd von der bekannten Hamburger Inkassokanzlei KSP abgemahnt.
Die Kanzlei KSP wirft Weinreich vor, unberechtigt einen Text von AP Deutschland verwendet zu haben. Neben einer Löschung des Textes fordert die Kanzlei auch eine Vergütung für die übernommene Textpassage.

Dieses ist für Jens Weinreich eine gute Gelegenheit, sich doch einmal sich mit der Höhe der Vergütungen auseinanderzusetzen. So schreibt die Kanzlei KSP in ihrem Abmahnschreiben, dass die hypothetische Lizenzgebühr bei dem übernommenen Artikel bei 300 € läge.
Weinreich weist in seinem Artikel darauf hin, dass diese Vergütungsregeln nach seiner Ansicht kaum einer Überprüfung seitens des Gerichts standhalten.
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