Der Journalist Jens Weinreich, der unter anderem 2009 den Grimme online Award für seine journalistische Leistungen bekommen hat, wurde jetzt für die Übernahme eines Textes der Nachrichtenagentur dapd von der bekannten Hamburger Inkassokanzlei KSP abgemahnt.
Die Kanzlei KSP wirft Weinreich vor, unberechtigt einen Text von AP Deutschland verwendet zu haben. Neben einer Löschung des Textes fordert die Kanzlei auch eine Vergütung für die übernommene Textpassage.
Dieses ist für Jens Weinreich eine gute Gelegenheit, sich doch einmal sich mit der Höhe der Vergütungen auseinanderzusetzen. So schreibt die Kanzlei KSP in ihrem Abmahnschreiben, dass die hypothetische Lizenzgebühr bei dem übernommenen Artikel bei 300 € läge.
Weinreich weist in seinem Artikel darauf hin, dass diese Vergütungsregeln nach seiner Ansicht kaum einer Überprüfung seitens des Gerichts standhalten.
Insbesondere die DAPD hat ab März neue Honorarsätze eingeführt, infolgedessen die Tagespauschale für einen freien Mitarbeiter bei bis zu 8h Arbeit bei 77 € liegen soll.
Daher ist es natürlich schwer verständlich, wie für einen kurzen Text plötzlich 300 € Gebühren angesetzt werden können.
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Die Frage der korrekten Berechnung bei urheberrechtlichen Abmahnungen ist immer wieder Streitpunkt gerichtliche Auseinandersetzungen.
Hintergrund ist, dass bei der Verletzung von Urheberrechten die hypothetische Gebühr zu zahlen ist, die bei Kenntnis aller Umstände zwischen den Parteien vereinbart worden wäre.
Hier ist natürlich ein Konfliktpotenzial gegeben, da unklar ist, auf was sich Parteien geeinigt hätten.
Daher versucht man auf allgemeine Richtlinien auszuweichen und greift bei der Berechnung auf Vergütungshinweise und Vergütungsregeln, wie zum Beispiel von dem Deutschen Journalistenverband oder von der Mittelstandsvereinbarung Foto-Marketing vorgegeben werden, zurück.
Ob diese Vergütungsrichtlinien allerdings noch der realen wirtschaftlichen Realität entsprechen, wird vonseiten der Medienschaffenden und auch von einigen Gerichten immer wieder bezweifelt. So gibt es in der Rechtsprechung zahlreiche Urteile, in denen die Richter von den Richtlinien abwichen.
Dieses unterstreicht Weinreich in seinem Artikel. Der Tagessatz für einen freien Mitarbeiter liegt bei 77€, für einen kurzen Text sollen aber 300 € gezahlt werden. Diese Diskrepanz ist in der Tat aus Sicht eines Medienschaffenden nur schwer nachvollziehbar.
Hintergrund: Urheberrecht an einem Nachrichtentext
UPDATE 14.03.2012
Wie der Journalist berichtet, hat er zwei Emails aus dem dapd-Office erhalten. Demnach ist die Schadenersatzforderung gegen ihn gegenstandslos.
Leider ist dies nicht der Regelfall. Ganz im Gegenteil, es gibt zahlreiche Fälle, in denen die besagte Hamburger Kanzlei vor Gericht gezogen ist und genau diese Ansprüche im Namen Ihrer Mandantschaft eingeklagt hat.