Christoph Metzelder, Verdachtsberichterstattung und Unschuldsvermutung

Die Berichterstattung über Strafverfahren unterliegt presserechtlich strengen Regeln. Auch bei Verdachtsberichterstattung ist die Unschuldsvermutung  zu berachten. Aktuell wird in der Bild-Zeitung und auch vielen anderen Medien über einen vermeintlichen Kinderpornographieverdacht gegen den ehemaligen deutschen Nationalverteidiger berichtet.

Wird die Unschuldvermutung verletzt, liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Berichterstattung vor.

Update vom 26.09. – LG Köln untersagt Berichterstattung

Die Unschuldsvermutung

Verdächtigungen, Gerüchte und insbesondere Berichterstattungen durch die Medien werden oft für wahr genommen, ihre später erwiesene Haltlosigkeit beseitigt den einmal entstandenen Mangel kaum. Korrekturen finden selten die gleiche Aufmerksamkeit wie die Bezichtigung, insbesondere wenn es später zu einem Freispruch unter dem Gesichtspunkt in dubio pro reo kommt.

Deshalb ist allgemein anerkannt: Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete (Art 20 III GG) und in Art 6 II EMRK verankerte und bis zu rechtskräftigen Verurteilung zu Gunsten des Betroffenen sprechende Unschuldsvermutung gebietet, jede Art von Vorverurteilung zu vermeiden. Insbesondere darf die Aussicht auf eine spätere Rehabilitierung, die ohnehin schon schwierig genug sein wird, nicht noch zusätzlich durch eine Berichterstattung beeinträchtigt werden.

Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse

Die Unschuldsvermutung ist zwingend auch von den Medien zu beachten. Medien müssen die Stichhaltigkeit der Informationen überprüfen, insbesondere bei identifizierender Berichterstattung eine entsprechende Zurückhaltung bei der Berichterstattung üben.

Risiko der Verdachtsberichterstattung

Das Risiko nachhaltiger Verletzungen der Rechte des Betroffenen ist beträchtlich, denn niemandem, dem in der Öffentlichkeit zu Unrecht die Begehung einer Straftat nachgesagt wird, nützt die Feststellung am Ende, dass es sich vielleicht doch gar nicht um eine Straftat gehandelt hat. Eine Vorverurteilung und die damit verbundenen nachhaltigen Konsequenzen sind für den Betroffenen sehr schädlich.

Berichterstattung Ermittlungsverfahren

Selbst dann, wenn bereits Ermittlungen eingeleitet wurden, müssen Medien besondere Vorsicht bei der entsprechenden Berichterstattung walten lassen, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, um dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nachzukommen.

Pressekodex

Den Medien ist ihre gesteigerte Verantwortung bei der Verdachtsberichterstattung und Unschuldsvermutung bewusst. Dies liegt unter anderem auch daran, dass Ziffer 13 des Pressekodex des Deutschen Presserates folgendes beinhaltet:

„Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.“

Dieser Pressekodex wird in aller Regel auch durch die Medien beachtet.

Umfang der Berichterstattungen

Die Berichterstattung muss daher bei einer Verdachtsberichterstattung möglichst frei von Vorverurteilung erfolgen, insbesondere muss bei jedem Bericht auch die Unschuldsvermutung gewahrt werden. Keinesfalls sollte, trotz der Schwere des Vorwurfes, eine wie auch immer geartete Vorverurteilung erfolgen.

Es soll daher seitens der Medien unbedingt eine Darstellung vermieden werden, durch die dem Leser der Eindruck vermittelt wird, als stehe das Ergebnis etwaiger Ermittlungen bereits fest und habe sich der Verdacht zur Gewissheit erhärtet.

Persönlichkeitsrechtsverletzung

Wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht beachtet, liegt ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vor. Trotz der Schwere des Vorwurfes und der Bekanntheit einer Person, darf diese nicht unberechtigt an den „Medienpranger“ gestellt werden.

Unter Umständen kann dieses Unterlassungsanspruch und gegebenenfalls sogar Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

UPDATE 26.09.2019
Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 19.09. die weitere Berichterstattung der Bild-Zeitung über den Fall Metzelder verboten.  Nach Ansicht der Kölner Robenträger liegen die Mindestvoraussetzungen für eine Verdachtsberichterstattung nicht vor. Die Bild-Zeitung hat den Vorgang kommentiert und kündigt Rechtsmittel gegen die Entscheidung an.

Presseberichterstattung? Ich helfe Ihnen!

Als Rechtsanwalt habe ich häufig mit medienrechtlichen Fragen zu tun. Die Verdachtsberichterstattung und Unschuldsvermutung sind dabei ganz besonders sensible Themen.

Wichtig ist, dass bei einer Berichterstattung möglichst zeitnah reagiert wird.

Nichts ist schwieriger, als eine Berichterstattung erst einmal laufen zu lassen und dann, möglicherweise Wochen oder Monate später, zu versuchen, diese wieder einzufangen.

Häufig ist das Kind dann schon den Brunnen gefallen und es können nur noch die Scherben eingesammelt werden. Doch nicht nur ein juristisches Vorgehen ist wichtig, auch eine kommunikative Verteidigungsstrategie ist unbedingt zu empfehlen.

Ich arbeite als Rechtsanwalt mit professionellen Kommunikationsberatern zusammen, um nicht nur juristisch, sondern auch medial meine Mandanten gegen einer „falsche“ Berichterstattung zu verteidigen.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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