Negative Bewertungen im Internet, egal ob berechtigt oder nicht, stellen für Unternehmen ein großes Problem dar. Viele potentielle Kunden orientieren sich an den Internetbewertungen.
Gerade negative Bewertungen können sich rasant verbreiten und schnell zu einem nachteiligen Ruf beitragen. Dabei werden nicht gerade selten falsche Bewertungen abgegeben oder missbraucht.
Gegen negative Bewertungen können Sie sich wehren.
Wir zeigen Ihnen, dass negative Bewertungen gelöscht werden können. So geschah es im Falle eines Gasthausbetreibers, der eine negative Bewertung bekam (LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018, Az.: 324 O 63/17). Google wurde verurteilt, die Bewertung wieder zu löschen.
Worum geht es ?
In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall veröffentlichte ein Nutzer eines Internet-Bewertungsportals eine 1-Sterne Bewertung bezüglich des Gasthauses H.M. Neben zahlreicher positiver Bewertungen, erschien diese von der Unbekannten Nutzerin A.K. Aufgrund dessen, dass Google, als Betreiberin des Bewertungsportals nicht seiner zumutbaren Prüfpflichten nachgegangen ist, stand dem Gasthausbetreiber als Kläger ein Löschungsanspruch zu.
Authentizität der Bewertung
Nach Erscheinen der 1-Sterne Bewertung stand die Frage im Raum, ob es sich bei der 1-Sterne Bewertung überhaupt um eine zulässige Rezension handelt. Eine Rezension, so das LG Hamburg, muss die tatsächliche Erfahrung mit einem Unternehmen widerspiegeln. Dies erscheint jedoch im Falle einer Bewertung, ohne Kommentar fragwürdig. Dabei ist in solch einem Falle die Kontaktaufnahme mit dem Host-Provider, also dem Betreiber des Internet-Bewertungsportals essentiell. Denn dieser kann wiederum in Kontakt mit dem Verfasser der Bewertung treten. Google hat eine Prüfpflicht für Bewertungen. Seine Aufgabe ist es, die Bewertung auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Unglaubwürdige und Fake-Bewertungen sind zu löschen.
Auf Sternchen folgt Urteil
Das LG Hamburg entschied in dem vorliegenden Fall, dass die Klage des Gasthausbetreibers gegen die Bewertung zulässig und begründet ist. Google hätte nämlich in ihrer Rolle als Betreiberin des Bewertungsportals seiner Prüfpflichten nachgehen müssen. Tatsächlich verursachte diese 1-Sterne Bewertung eine Persönlichkeitsverletzung des Gasthausbetreibers. Das LG Hamburg hat die Beklagte als mittelbare Störerin eingestuft, da sie zur Persönlichkeitsverletzung beigetragen hat, indem sie die technische Möglichkeit des Internetdienstes zur Verfügung gestellt hat. Diese Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründete anschließend einen Unterlassungsanspruch gemäß §§823 I, 1004 I 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG.
Was wir für Sie tun können
Langjährige Erfahrung zeigt, dass gerade Betreiber von Bewertungsportalen oftmals Ihren Prüfpflichten nicht nachgehen oder diese nicht ernst nehmen. Steht eine Internet-Bewertung im Raum, die Sie als unzulässig oder unglaubwürdig halten, steht unsere Kanzlei Ihnen gerne zur Verfügung. Wir finden gemeinsam mit Ihnen eine Lösung.