Rechtsmissbrauch einer Abmahnung

Im Wettbewerbsrecht wird häufig der Vorwurf des Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung erhoben. Gerade wenn ein Händler mehrere Abmahnungen ausspricht, behaupten Gegner häufig, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei und weisen die Abmahnung zurück. Ein Rechtsmissbrauch liegt jedoch bei Abmahnungen nur in seltenen Ausnahmefällen vor.

Rechtsmissbrauch

Gerade bei Internet-Verkaufsplattformen ist der Wettbewerb sehr hart. Durch wettbewerbswidrige Angebote von Mitbewerbern erleiden viele ordentliche Händler erhebliche Einbußen des Umsatzes. Sofern also ein solcher Verstoß eines Mitwettbewerbers auffällt, bleibt ihm oft keine andere Möglichkeit, als den Handelnden abzumahnen, um keine weiteren Nachteile zu erleiden.

Anzahl der Abmahnungen

Erfahrungsgemäß gibt es Händler, welche mehr auf das Wettbewerbsrecht achten, als andere. Nur weil ein Händler viele Abmahnungen aussprechen lässt, ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch (OLG Hamm vom 20.05.2010 – I-4 U 225/09 m.w.N.).

Sachfremde Motive

Ein Rechtsmissbrauch kann dann vorliegen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers sachfremde Ziele sind. Ein typisches sachfremdes Ziel ist es, wenn es nur um die Geltendmachung von anwaltlichen Gebühren geht. (Oberlandesgerichts Hamm vom 20.05.2010 (I-4 U 225/09).
Ein Indiz dafür ist, wenn die Abmahntätigkeit so umfangreich ist, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden mehr steht. In einem solchen Fall hat sich die Abmahntätigkeit dann erkennbar verselbstständigt.“ (OLG Hamm, Urteil vom 02.03.10 – I-4 U 217/09)

Mehrfachabmahnung

Ebenso kann es rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Unternehmen mehrfach durch denselben Mitbewerber abgemahnt wird. Denn dies ist ein Indiz dafür, dass es dem Abmahnendem darum geht einen bestimmten oder mehrere Wettbewerber mit Kosten und Risiken zu belasten, die geeignet sind, seine personellen und finanzielle Kräfte zu binden (BGH GRUR 2001, 82, 83 – Neu in Bielefeld I; Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 8 Rdn. 4.13).

Abmahung durch Startups

Startups und junge Unternehmen haben regelmäßig noch keinen hohen Umsatz. Gleichwohl haben Sie natürlich auch das Recht, gegen Mitbewerber vorgehen zu können. Auch ein im Aufbau begriffenes Unternehmen das Recht, wettbewerbswidriger Mitbewerber abzumahnen. Gerade zu Beginn eines Unternehmens können sich wettbewerbswidrige Mitbewerber besonders schwerwiegend auswirken (Landgericht Bochum, Aktenzeichen I-14 O 119/16, Urteil vom 20.10.2016).

Fazit

HoesmannAls Rechtsanwalt habe ich viel mit Wettbewerbsrecht zu tun. Das Thema Rechtsmissbrauch spielt natürlich auch immer wieder eine Rolle. Rein praktisch es ist aber so, dass die wenigsten Abmahnungen tatsächlich rechtsmissbräuchlich sind.

Im Falle einer Verteidigung gegen eine Abmahnung sollte daher keinesfalls nur auf das Argument des Rechtsmissbrauchs abgestellt werden. Vielmehr sind auch weitere, mögliche Argumente gegen die Abmahnung zu prüfen.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, stehe ich gerne zur Verfügung.

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