Clickbaiting führt zu Zahlungsanspruch von 20.000€

Der Bundesgerichtshof hat dem Clickbaiting einen juristischen Riegel vorgeschoben. Eine Programmzeitschrift muss nun 20.000 € an einen Moderator zahlen, dessen Foto für Clickbaiting verwendet worden ist.

Wer kennt es nicht? Da surft man im Internet und ließt eine spannende Überschrift, unter der ein Promi abgebildet ist und klickt rauf. Dann ist die Enttäuschung groß: Der Artikel handelt gar nicht von dem Promi. Man ist auf das klassische Clickbaiting reingefallen!

Nun musste sich auch der BGH mit dem Phänomen des Clickbaitings befassen und Entschied, dass die betroffene Person ein Anspruch auf 20.000 € Schadensersatz hat. (BGH Urteil – I ZR 120/19 vom 21.01.21.)

Was ist Clickbaiting?

Die Definition von Clickbaiting ist: 

Mit Clickbaiting (von engl. bait, der Köder) bzw. Klickköder[1] wird medienkritisch ein Prozess bezeichnet, Inhalte im World Wide Web mit einem Clickbait anzupreisen. Clickbaits dienen dem Zweck, höhere Zugriffszahlen und damit unter anderem mehr Werbeeinnahmen durch Internetwerbung oder eine größere Markenbekanntheit der Zielseite bzw. des Autors zu erzielen.

Die deutsche Übersetzung von Clickbaiting ist Klickköder der, jedoch hat sich die englische Bezeichnung eingebürgert.

Clickbaiting Fall des BGH

Die Betreiberin einer Programmzeitschrift hat auf dem Facebook-Profil der Zeitschrift folgende Meldung gepostet:

„ +++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKANKUNG zurückziehen.“

Dazu wurden vier Moderatoren gezeigt, wovon jedoch nur einer unter der besagten Krebserkrankung leidet. Einer der anderen drei Moderatoren erhob Klage. Er forderte eine fiktive Lizenzgebühr von 20.000€ und das Gericht gab ihm Recht!

Das Recht am eigenen Bild

Grundsätzlich gilt:
Ohne die Einwilligung, dürfen Bildnisse nicht verbreitet werden.

Vorliegend hat der TV-Moderator auch nicht in die Nutzung des Bildes eingewilligt. Allerdings ist er eine Personen des öffentlichen Lebens, sodass für ihn besondere Regeln gelten.

So bedarf es beispielsweise regelmäßig keiner Einwilligung zur Nutzung, wenn die Bilder als Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte zu bewerten sind. Dabei ist der Begriff der Zeitgeschichte weit zu verstehen. So sind nicht nur politische oder historische sondern auch allgemein gesellschaftliche Themen beinhaltet.

Interessenabwägung

Aber auch diese Ausnahme gilt nicht schrankenlos. So muss stets eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit vorgenommen werden.

Solche Artikel dienen zwar grundsätzlich der Meinungsbildung und sind so vom Umfang der Pressefreiheit enthalten. Trotzdem muss man sehen, dass das zeigen von vier Persönlichkeiten, wovon nur eine tatsächlich vom Artikel betroffen ist, an eine Falschmeldung grenzt und so nur haarscharf noch im Schutzbereich der Pressefreiheit einzuordnen ist.

Entscheidend ist, dass das gute Image und die Beliebtheit des Moderators dafür genutzt wurde, um mehr Kunden auf die Seite zu locken und so Werbeeinnahmen zu generieren. Dabei verletzt die Betreiberin der Programmzeitschrift die vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Moderators.

Sprich im Ergebnis wurde das Bild des Moderators nur dazu genutzt, um Zugriff auf die Webseite zu generieren. Ein klassischer Fall des (illegalen) Clickbaitings und eine Missachtung der Persönlichkeitsrecht.

Zahlungsanspruch bei Missachtung der Persönlichkeitsrechte

Wie kann es aber nun sein, dass die Betreiberin zahlen muss, obwohl zunächst kein offensichtlicher finanzieller Schaden entstanden ist?

Der Schaden entsteht durch die Missachtung des Persönlichkeitsrechts und eventueller entgangener Gewinne.

Schadensberechnung Persönlichkeitsrechtsverletzung

1. Ermittlung des tatsächlich entgangenen Gewinns
2. Herausgabe des Verletzergewinns
3. Berechnung einer fiktiven Lizenzgebühr

Vorliegend hat der Moderator einen Anspruch auf die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB, denn diese spiegelt die Vergütung eines vernünftigen Vertragspartners für die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts wieder. Wie hoch der Betrag dieser Lizenz ist, ist stets unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

Einschätzung RA Hoesmann

Bei der Berichterstattung stehen stets die Persönlichkeitsrechte Einzelner gegen das Informationsinteresse vieler. Dabei muss abgewägt werden, wie weit das Presserecht greifen darf, ohne zu stark das Persönlichkeitsrecht zu beschränken.

Pauschale Betrachtungsweisen sind hier nur schwer haltbar, es kommt immer auf die Grundsätze des Einzelfalls an. Es spielen vielerlei Umstände eine Rolle, die juristisch erst eingeordnet werden müssen.

Als eine auf das Presse- und Medienrecht ausgerichtete Kanzlei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Fragen zum Thema haben.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.


    Waren unsere Informationen hilfreich? Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (Es liegen noch keine Bewertungen vor)


    Loading...