Klage gegen Google – Sprach- und die Zustellungsproblematik

Wer sich in einem Rechtsstreit mit Google im Zusammenhang mit den Google-Diensten befindet, kann die Klage vor einem deutschen Gericht einreichen. Damit ist die Klage rechtshängig. Dies bedeutet aber nicht, dass die Klage auch Google ordnungsgemäß zugestellt wird. Die eigentümliche Problematik, die sich einem potenziellen Kläger in diesem Falle stellt, ist die der Klagezustellung. Bis heute gibt es dazu keine eigenständige Lösung.

Keine Pflicht für eine deutsche Adresse

Anders als für Anbieter sozialer Netzwerke gilt für Anbieter von Suchmaschinen wie Google das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) nicht. Hier wurden Anbieter sozialer Netzwerke unabhängig von ihrem Sitz unter anderem verpflichtet, für Zustellungen von Klagen u. A. einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

Da für Google jedoch weder dieses noch andere deutsche Gesetze gelten, in denen Anbieter zur Verfügungstellung einer zustellungsbevollmächtigten Stelle in Deutschland verpflichtet werden, stellt sich in Deutschland die Frage, ob eine Klage im Zusammenhang mit Google – Diensten auch bei der Tochtergesellschaft in Deutschland zugestellt werden kann.

Auch ohne gesetzliche Verpflichtung ist es Google möglich, einen Zustellbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Der Konzern entschied sich dagegen und lässt die Behauptung hinzutreten, dass die Standorte in Deutschland abseits der Google-Dienste wirken und daher der falsche Adressat seien.

Mangels einer zuständigen Abteilung in Deutschland sei also an den Konzern mit Sitz in den USA zuzustellen. Im Rubrum einer Klage stünde demnach: Google LLC, 1600 Amphitheatre Parkway Mountain View, CA 94043 USA

Zustellung als Klagehindernis

Nicht allein deshalb vertritt eine weit verbreitete Meinung, dass Googles durch diese Methode Klagen ausweiche.

Dabei unterhält Google durchaus Büros mit Rechts- und Entwicklungsabteilungen in Deutschland, welche sich unter anderem mit der Entwicklung der Google-Dienste beschäftigen. Google Germany leitet Schriftverkehr an den Konzern in die USA weiter und kümmert sich bei Streitfällen mit Bezug zu Deutschland um die Schlichtung.

Dass die Google Germany GmbH lediglich ein konzernverbundenes Unternehmen der Google LLC sein soll, welches weder zustellungsbevollmächtigt noch zustellungsberechtigt sei, ist nicht nachvollziehbar.

Google verklagen

Nicht selten ersuchen jedoch diejenigen anwaltliche Hilfe, die eine Rechtsverletzung durch Google erlitten haben. Dabei handelt es sich unter anderem um Fälle, in denen die Löschung von Suchergebnissen oder Kommentaren verlangt wird. Außergerichtliche Anfragen und Bitten werden häufig abgelehnt oder gar ignoriert, weshalb nur noch der Weg über die Klage bleibt.

Spricht Google Deutsch?

Es wird die Auffassung vertreten, dass sämtliche Kommunikation mit Google in Englisch erfolgen sollte. Mittlerweile wird von vielen deutschen Gerichten die Auffassung vertreten, dass Google auch Deutsch spricht. Die Prozesse können, wenn man erst mal bei Gericht ist, im Zweifel auch auf Deutsch geführt werden.

Das Problem ist, wenn das Verfahren gewonnen wird und dann in einem zweiten Schritt versucht wird, sein Recht gegen Google in den USA durchzusetzen. Hier ist dann zwangsläufig wieder im Zweifel nur die englische Übersetzung maßgeblich, da die amerikanischen Behörden und Gerichte kein Deutsch können.

Zustellung Google

Soll ein anwaltlicher Schriftsatz rechtssicher an Google zugestellt werden, sollte diese auch in Englisch verfasst sein.

Um die Zustellung anwaltlicher Schriftsätze nachweisen zu können, müssen die Möglichkeiten amerikanischer formeller Zustellungen beachtet werden. Für solche Zustellungen gelten zwischen Deutschland und den USA die Regeln des Haager Zustellungsübereinkommens (HZÜ), wonach jedes Land eine zentrale Stelle benennen muss, die für die förmliche Zustellung unter unter der HZÜ zuständig ist. Auf dem Justizportal NRW (abrufbar unter NRW-Justiz: Internationale Rechtshilfe-Online) und das Informationsblatt des Bundesamtes für Justiz (abrufbar unter BfJ) sind die relevantesten Informationen zusammengefasst.

Nutzt Google  Sprache als Hindernis?

Da dieser Weg zur Durchsetzung seiner Ansprüche kostenintensiv, langwierig und vor allem unsicher in Bezug auf die Erfolgsaussichten ist, schreckt der Großteil der geschädigten vor einer Klage gegen Google zurück.

Wie sehr auch die Haltung von Google gegenüber der Zustellungsproblematik an Schutzbehauptungen und Abschreckmethodik erinnert, zeigt folgendes Geschehnis:

In einem durch die LHR Rechtsanwälte geführten Verfahren gegen die Google Inc (heute Google LLC) erschiene neben der anwaltlichen Vertretung für Google auch eine Vertreterin der Rechtsabteilung der Google Germany GmbH.

An sich ist es auch jeder Partei gestattet, neben dem Anwalt auch einen Vertreter zu entsenden. Im Kostenfestsetzungsverfahren wollte Google Reisekosten für den Antritt der Vertreterin erstattet bekommen. Begründet hat Google dies mit der Behauptung, dass es sich um notwendige Kosten gehandelt habe.  Die Vertreterin in Gestalt der Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Google Germany GmbH sei als eine „sachinformierte Person ihres Vertrauens“ entsendet wurde. Sie hat an der mündlichen Verhandlung als „instruierte Vertreterin“ für die Google Inc teilgenommen habe, um höhere Anreisekosten eines Mitarbeiter aus den USA zu vermeiden.

Sprich,  Google kann auch Deutsch und kann sogar deutsche Vertreter schicken.

Gesetzgeber ist in Bezug auf Google gefordert

Die oben genannte Problematik zeigt deutlich auf, dass hier noch immenser Regelungsbedarf besteht; nicht zuletzt, um Rechtssicherheit und Rechtsdurchsetzung in den Fällen von Rechtsverletzungen durch drittausländische Unternehmen zu gewährleisten.  Nicht nur Google, sondern auch Microsoft und andere Unternehmen weichen so den deutschen Gerichten ausweichen. Es ist daher in erster Linie der Gesetzgeber gefragt, hier entsprechend zu handeln.

Es kann im Ergebnis nicht sein, dass große internationale Konzerne, welche nachweislich in Deutschland tätig sind, sich auf ihren internationalen Status zurückziehen können. Dieses erschwert erheblich die Rechtsdurchsetzung und führt gerade auf Seiten des Betroffenen zu erheblichen Kosten. Dieses führt im Ergebnis dazu, dass so ein effektiver Rechtsschutz quasi verhindert wird.

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