Der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht

Der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht (UWG) sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eigentlich eingeschränkt werden. Das Landgericht Düsseldorf sieht dies anders.

Hintergrund fliegende Gerichtsstand

Der Gesetzgeber hat versucht mit Hilfe des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs das UWG zu novellieren. Ziel der Novellierung war es den vermeintlich massenhaften Abmahnmissbrauch Einhalt zu gebieten. Insbesondere die partielle Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes sorgte für große Diskussion unter Juristen. Der Wille des Gesetzgeber war es die Waffengleichheit von Antragssteller und Antragsgegner herzustellen und setzte das Gesetz trotz bedenken durch.

Landgericht Wettbewerbsrecht

Grundsätzlich sind im Wettbewerbsrecht die Landgerichte zuständig in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Der fliegende Gerichtsstand ist eine Ausnahme dessen. Er bezeichnet die freie Gerichtswahl bei Rechtsverstößen im Internet oder in überregionalen Medien. Dies führte zum einen dazu, dass Abmahner sich die Gerichte ihrer Wahl heraussuchen konnten aber zum anderen auch, dass die wenigen beliebten Gerichte sich besonders auf solche Verfahren spezialisiert haben. Der Vorteil dieser spezialisierten Gerichte liegt darin, dass es in diesen Verfahren eine gefestigte Rechtsprechung gab und die Verfahren prognostizierbar.

Mit Einführung des § 14 Abs. 2 S. 3 Nr 1 UWG wurde der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht partiell abgeschafft. Nun ist bei einer Rechtsstreitigkeit wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien der allgemeine Gerichtsstand des Antragsgegner zuständig. Damit war der fliegende Gerichtsstand quasi ade.

Fliegende Gerichtsstand fliegt weiter

Das Landgericht Düsseldorf hat nun jedoch mit seiner neusten Entscheidung den fliegenden Gerichtsstand aufleben lassen.

In dem vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.01.2020, 38 O 3/21) geführten Verfahren ging es um einen Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbsverstößen aufgrund der Schalte von Werbeanzeigen im Fernsehen, auf einer Internetseite, einem Printmedium und auf Youtube. Das besondere an dem Verfahren ist, dass sich das Gericht für die Zuwiderhandlung im elektronischen Geschäftsverkehr als auch den Telemedien für zuständig erklärt hat, obwohl die Antragsgegnerin ihren Sitz nicht in dessen Bezirk hat.

Das Landgericht definiert in seiner Begründung die Ausnahme des fliegenden Gerichtsstand. Dieser soll nur dann keine Anwendung finden, wenn die Tathandlung ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien stattfinden kann. So wie es typische digitale Informations- und Kennzeichenpflichten tun.

Die Entscheidung des Landgericht konterkariert den Gesetzgeber

Dies führt dazu, dass bei Zuwiderhandlungen, die auch in anderen Medien begangen werden könnten die freie Gerichtswahl des Antragsstellers wieder offen steht. Im Ergebnis lässt das Gericht damit die Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes weitestgehend leerlaufen. Damit wird der Sinn und Zweck der UWG-Novellierungen ausgehöhlt. Der Antragsteller hat immer weitestgehend freie Wahl des Gerichtsstandes. Die bezweckte Waffengleichheit ist damit ad absurdum geführt. Offen bleibt auch welchen Dienst das Landesgericht damit für die Rechtssicherheit bezüglich der örtlichen Zuständigkeit geleistet hat.

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