Klage von Fußballfans gegen Überwachung durch Drohne erfolgreich

Das Amtsgericht Sigmaringen entschied, dass die Überwachung von Fußballfans mit einer Drohne nicht zulässig ist. Im Zuge eines Fußballspiels des Vereins Eintracht Frankfurt bemerkten die Fans zwei Drohnen über Ihren Köpfen. Die Polizei nutzte diese Drohnen um etwaige Krawallen durch Videoaufzeichnung frühzeitig zu erkennen und zu handeln. Zu Unrecht, wie jetzt das Amtsgericht entschied.

Überwachung Drohne Grundrechtseingriff

Der Einsatz von Drohnen zur Überwachung, auch durch die Polizei, stellt regelmäßig einen Grundrechtseingriff dar. Dieser Grundrechtseingriff ist immer schon dann gegeben, wenn ein staatliches Handeln das Verhalten einer einzelnen Person, welches durch ein Grundrecht geschützt ist, erschwert oder gar unmöglich macht. Die Drohnen können nicht nur Echtzeitbilder liefern, sondern auch Videoaufnahmen anfertigen speichern und weiterleiten. Es muss aber erst gar nicht zu einer Aufnahme kommen. Der Überwachungsdruck alleine kann schon bereits zu einer Verhaltensänderung führen. Bereits dann liegt damit ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit, oder in andere einschlägigen Grundrechte unter anderem auch die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2. Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG), vor.

Einsatz Drohne Polizei

Voraussetzung, dass so ein Eingriff überhaupt zulässig ist, ist eine Ermächtigungsgrundlage. Diese Gesetze sind in den einzelnen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen der Länder geregelt und beruhen auf die Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zudem muss der Einsatz Auch verfassungsgemäß sein.

Betroffenen vorab informieren

Die Rechtsprechung hat an die Überwachung durch eine Drohne mehrere Bedingungen geknüpft. Die Richter führten aus, dass die Betroffenen vorab über die Videoaufnahmen informiert werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Zudem müssen sowohl der Führer der Drohne, als auch die Drohne selbst hinreichend gekennzeichnet sein. Dem Betroffene muss zu jedem Zeitpunkt klar sein wer ihn gerade filmt. Insgesamt wurde der Klage somit statt gegeben und die Drohnennüberwachung als rechtswidrig bewertet. Damit folgt das Amtsgericht der bisherigen Rechtsprechung. Die Drohnennüberwachung muss genauso eindeutig angekündigt und gekennzeichnet werden wie die bisherige klassische Videoüberwachung. Insoweit gelten auch für die Polizei keine anderen Regeln, wenn es um Überwachung mit einer Drohne geht.

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