Deutscher Whisky darf nicht mit Glen heißen

Das Landgericht Hamburg hat einem schwäbischen Whisky-Hersteller untersagt, sein Produkt unter dem Namen „Glen Buchenbach“ zu verkaufen. Der Namensteil „Glen“ stelle einen Verstoß gegen die EU-Verordnung zum Schutz geografischer Angaben bei der Spirituosenvermarktung dar, weil Verbraucher damit in die Irre geführt werden würden.

Streitpunkt Deutscher Whisky

Geklagt hatte die Scotch Whisky Association (SWA), ein Verband von schottischen Whisky-Herstellern, der auf der ganzen Welt den Handel mit schottischem Whisky schützt. Dieser sah in der Verwendung des Namens „Glen Buchenbach“ durch einen deutschen Whisky-Hersteller aus der Nähe von Stuttgart die geschützte geografischer Herkunftsangabe „Scotch Whisky“ verletzt und ging dagegen beim Landgericht Hamburg (Az. 327 O 127/16) gerichtlich vor. Der Rechtsstreit zieht sich seit mehreren Jahren und machte auch schon einen Umweg über den EuGH. Die europäischen Richter entschieden Mitte 2018 (Az. C-44/17), dass bei der Frage, ob eine irreführende Angabe in Bezug auf die Herkunft vorliegt, es keinen Unterschied mache, dass die Angabe von einer weiteren Angabe über die tatsächliche Herkunft begleitet wird.

Glen – das kleine Tal

Zentraler Streitpunkt des Falls war die Frage, ob das Wort „Glen“ (aus dem Gälischen übersetzt „kleines Tal“) im Namen des Whiskys den Verbraucher darüber irreführen kann, dass die Spirituose nicht aus Schottland, sondern aus Deutschland stammt. Die für die Frage maßgebliche Vorschrift findet sich in Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 (EG), die den Schutz geografischer Angaben bei Spirituosen regelt. Danach dürfen eingetragene geografische Angaben weder direkt noch indirekt verwendet werden noch dürfen sie durch Nachahmung oder Anspielung ausgenutzt werden. Schließlich dürfen auch falsche oder irreführende Angaben zur Herkunft der Spirituose nicht erfolgen.

Glen ist geschützt

Die geografische Angabe „Scotch Whisky“ ist zwar für Whiskys aus dem Vereinigten Königreich geschützt, jedoch sah das Landgericht durch das Wort „Glen“ weder eine direkte oder indirekte Verwendung dieses noch eine Anspielung auf den geschützten Begriff. Allerdings trug die SWA vor, dass ein durchschnittlich informierter europäischer Verbraucher bei dem Wort „Glen“ typischerweise sehr wohl an eine schottische Herkunft denkt und es deshalb zu einer Irreführung kommt, was die Herkunft des Whiskys angeht. Dadurch sei die geschütze Angabe „Scotch Whisky“ beeinträchtigt. Dieser Auffassung folgte das Landgericht und betonte auch, dass selbst durch den offensichtlich deutschen Namenszusatz „Buchenbach“ und weitere Angaben auf dem Etikett – dort wird der Whisky als „Swabian Single Malt Whisky“ und mit „deutsches Erzeugnis“ beworben – eine Irreführung nicht ausgeschlossen wird.

Urteil „Glen“ / Verstoß gegen Herkunftsbezeichnungsregeln / LG Hamburg 327 On127/16 – Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Jan Baldzuhn.

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