Die nationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Bei internationalen Markenrechtsverletzungen kommt es darauf an, dass der Antragsteller nachweisen muss, dass eine Verletzungshandlung in Deutschland gegeben ist, um die nationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu bejahen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Markenrechtverfahren seine Zuständigkeit für einen in italienischer Sprache gehaltenen Angebot verneint. Es reicht für eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht aus, dass auch in Deutschland Menschenleben, die der italienischen Sprache mächtig sind.

Internationale Zuständigkeit

Deutsche Gerichte können Im Markenrecht auch in einstweiligen Verfügungsverfahren örtlich zuständig sein, wenn in Deutschland eine konkrete Verletzungshandlung gegeben ist. (Art 131 UMV)

Der Antragsteller ist dafür zuständig, nachzuweisen, dass eine konkrete Verletzungshandlung gegeben ist.

Abrufbarkeit Deutschland

In der bloßen Abrufbarkeit eines Angebots im Inland ist noch keine nationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für internationale Verletzungen gegeben. Vielmehr muss konkret dargelegt werden, dass durch ein aktives Tun der Gegenseite die nationalen Rechte verletzt werden.

In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall ging es um eine in italienischer Sprache betriebene App, mit welcher Sportlehrer ihren Sportunterricht konzipieren können. Nach Ansicht der Frankfurter Robenträger deutet nichts darauf hin, dass diese App für den deutschen Markt bestimmt ist.

Es ist dabei unerheblich, dass auch in Deutschland Menschen leben, die der italienischen Sprache mächtig sind. Auch der Aspekt, dass es bilinguale und italienische Schulen in Deutschland gibt, reicht nicht aus, dass von einer bewussten Verbreitung in Deutschland ausgegangen werden kann. Es wurde seitens des Antragstellers nicht dargelegt, warum Sportlehrer an Schulen in Deutschland eine italienischsprachige App nutzen sollten, um den Sportunterricht ihrer Schüler zu gestalten. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies daher den Antrag auf einstweilige Verfügung ab. (OLG Frankfurt a. M. (6. Zivilsenat), Beschluss vom 23.04.2020 – 6 W 42/20)

Rechtsanwalt Hoesmann

Die nationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bereitet immer wieder Probleme. Gerade bei Internetdelikten reicht es nicht aus, dass die Webseite auch in Deutschland abrufbar ist. Vielmehr kommt es darauf an, dass ein Bezug zu Deutschland besteht. Hier ist es Aufgabe des Antragstellers, konkret darzulegen, wie der Bezug zu Deutschland tatsächlich aussieht. Gerade bei Webseiten und Angeboten, welche nicht in deutscher Sprache gehalten sind, ist ein erhöhter Argumentationsaufwand erforderlich, warum ein Bezug zu Deutschland gegeben sein soll.

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