Rechtsanwalt Pflicht zur Rücksendung eines eEBs

Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, ein Empfangsbekenntnis zurückzusenden. Ebenso ist er verpflichtet, ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) zurückzusenden.

Seit dem 01.01.2018 gilt die RAVPV (Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer) für alle Rechtsanwälte Deutschlands.

Die neue Art der förmlichen, elektronischen Zustellung entlastet die Umwelt vom bisher zahlreichen Briefverkehr und ließ nun auch einen Großteil der Anwaltschaft im technikversierten Zeitalter ankommen. Das beA wirft aber auch zunehmend rechtliche Fragen auf, die den allgemeinen Umgang betreffen.

So gab es bei einigen Kollegen Bedenken hinsichtlich der Pflicht zur Rücksendung eines eEBs.

Grundlage elektronischer Rechtsverkehr

Im Allgemeinen stützen sich die rechtlichen Grundlagen des elektronischen Rechtsverkehrs auf die bundesweite RAVPV sowie die §§ 130a ZPO, 65a SGG, 55a VwGO, 52a FGO und 46c ArbGG.

Aber auch Vorschriften der BORA und BRAO sind von Relevanz.

Die Vorschriften für das elektronische Empfangsbekenntnis gleichen denen des Schriftverkehrs fast vollumfänglich. Die berufsrechtliche Verpflichtung an Zustellungen mitzuwirken und Empfangsbekenntnisse zurückzusenden gilt daher auch für elektronische Empfangsbekenntnisse.

So lässt sich die Pflicht zur Rücksendung des eEBs wie bei schriftlicher Korrespondenz bisher aus § 14 S. 1 BORA herleiten, der die berufsrechtliche Verpflichtung an Zustellungen mitzuwirken regelt.

Sofern eine elektronische Zustellung durch das Gericht dann in Form eines strukturierten Datensatzes erfolgt, ist das Empfangsbekenntnis in elektronischer Form dieses elektronischen Datensatzes zu übermitteln, § 174 Abs. 4 S. 3 ff. ZPO.

§ 174 Abs. 4 S. 3 ZPO:
Die Zustellung eines elektronischen Dokuments wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen und ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.

Wenn das Gericht keinen solchen strukturierten Datensatz mitversandt hat, ist das eEB als elektronisches Dokument nach § 130a ZPO zu übermitteln.

Daraus folgt, dass eine aktive Mitwirkungspflicht zur Rücksendung des eEBs besteht.

Zustellung Anwalt an Anwalt

Daran schließt sich nun eine weitere Frage an: Gilt die Pflicht zur Rücksendung eines eEBs auch zwischen Anwälten?

Hinsichtlich der Zustellungsregelungen von Anwalt zu Anwalt bezüglich des eEB gelten die Regelungen des § 195 ZPO in der Fassung vom 01.01.2018.

Die von der Satzungsversammlung neu beschlossene Änderung der Berufspflicht in § 14 S. 1 BORA, ein EB gegenüber Rechtsanwälten abzugeben, gilt gleichfalls 01.01.2018.

Im prozessualen Verfahren können dem Gegner bestimmte Fristsätze unmittelbar gegen eEB zugestellt werden (§§ 133 Abs. 1, 195 ZPO).

Aber auch außergerichtlich werden des Öfteren Schriftsatz an die Gegenseite versendet und dabei ein eEB angefordert.

Über eine Pflicht, im außergerichtlichen Schriftverkehr das von anderen Rechtsanwälten angeforderte eEB abzugeben, scheint Uneinigkeit zu herrschen.

Die oben genannte Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die auf § 174 Abs. 4 S. 2-4 ZPO verweist, gilt nur im Prozess.

Um hier Sicherheit zu schaffen, haben Gerichte und Gesetzgeber die nötigen Entscheidungen getroffen.

Mitwirkungspflicht Zustellung

Der BGH hatte einst mit Urteil vom 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15 entschieden, dass § 14 BORA in der damaligen Fassung nur die Mitwirkungspflicht bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden regelt. Daher bestand bis dato auch keine berufsrechtliche Mitwirkungspflicht bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis nach § 195 ZPO.

Inzwischen hat der Gesetzgeber durch oben genannte Satzungsversammlung eine Ermächtigung für eine berufsrechtliche Regelung der Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt in § 59b Abs. 2 Nr. 8a BRAO geschaffen und den § 14 BORA entsprechend erweitert und die Zustellung von Anwalt zu Anwalt in die Norm aufgenommen. Demnach sind Anwälte verpflichtet, angeforderte EBs auch im Schriftverkehr von Anwalt zu Anwalt anbzugeben.

Es bleibt noch zu klären, ob auch das elektronische Empfangsbekenntnis von § 14 BORA umfasst ist.

Die BRAK hat mit Newsletter vom 30.11.2017 in der Ausgabe 48/2017 in ihren Erläuterungen zum eEB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt die §§ 195 ZPO und auch § 14 BORA in der Fassung ab dem 01.01.2018 auch weiterhin gelten. Dies lässt darauf schließen, dass § 14 BORA auch die elektronischen Empfangsbekenntnisse mitumfasst.

„Bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten über § 195 ZPO in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung die gleichen Regelungen. Hinzu kommt die Besonderheit, dass die von der Satzungsversammlung neu beschlossene Änderung der Berufspflicht in § 14 S. 1 BORA, ein Empfangsbekenntnis gegenüber Rechtsanwälten abzugeben, ebenfalls erst ab 1.1.2018 gilt (BRAK-Mitt. 2017, 234 f.). “

[Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach, Ausgabe 48/2017 v. 30.11.2017, abrufbar unter: https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/ausgabe-48-2017-v-30112017.news.html#hl150380]

Mit der Aufnahme der Mitwirkungspflicht bei Empfangsbekenntnissen von Anwalt zu Anwalt fällt folglich die Anwaltshaftung im Rahmen des Mandantenbetrugs aus.

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